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 Arbeitslos melden


Frage gestellt am 2012-05-16 17:57:32.517
Frage gestellt von wigopp
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 75
Aufrufe der Frage 6385


Sehr geehrte Damen u. Herren,

unser Sohn hat nach dem Abi eine Lehre begonnen. Da er nur am PC gearbeitet hat,
bekam er an den Händen so große Schmerzen,dass er die Lehre abgebrochen hat. Bei seinem Arbeitgeber war er mit Praktikum über ein Jahr beschäftigt.

Er wollte sich bei der Arbeitsargentur arbeitslos melden. Dort bekam er die Auskunft, da er ja krank (er ist zur Zeit vom Arzt nicht krank geschrieben), kann er sich dem Arbeitamarkt nicht zur Verfügung stellen.
Auch wegen dem Kindergeld, müsste er aber arbeitslos gemeldet sein. Er hat zur Zeit keine Einnahmen. Kann die Arbeitsargentur einfach ablehnen und was können wir tun?

Mit freundlichen Grüßen
Willi Goppelsröder


  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2012-05-17 16:30:18.349
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

vorbehaltlich dessen, dass dieses Forum nur eine erste Einschätzung der Rechtslage aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben dienen kann, erlaube ich mir, Ihre Fragestellung wie folgt zu beantworten.

1.
Ihr Sohn muss sich unverzüglich persönlich bei dem Arbeitsamt als arbeitslos melden (§ 141 SGB III).
2.
Die Meldung ist bereits zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetretn ist, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber in den nächsten drei Monaten zu erwarten ist.

Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Ihr Sohn zwar persönlich bei der Arbeitsagentur vorgesprochen hat, demselben aber mitgeteilt worden ist, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bestehe, da er wegen Krankheit für Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung stehe. Diese Auskunft kann für den Fall, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes nicht vorliegt, nicht richtig sein. Dass Ihr Sohn das Beschäftigungsverhältnis aus möglichen gesundheitlichen Gründen beendet hat, kann allenfalls zur zeitweisen Sperrung des Arbeitslosengeldes führen. Dieses Argument ist seitens des Arbeitsamtes nicht getätigt worden, so dass ich es auch vor Ort nicht einführen würde.

3. Im Übrigen müssen sämtliche rechtliche Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes kumulativ erfüllt sein.

Die Voraussetzungen des Arbeitslosengeldes sind:

(1) tatsächliche Arbeitslosigkeit (d.h. es besteht kein Arbeitsverhältnis)
(2) Bemühung, seine Arbeitslosigkeit zu beenden
(3) Zurverfügungstehen für die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes (sofern keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, steht Ihr Sohn hierfür jedoch zur Verfügung, anderenfalls er Leistungen durch die Krankenkasse beziehen könnte)
(4) persönliche Arbeitslosmeldung (vgl. Ausführungen oben)
(5) Erfüllung der Anwartschaftszeit (innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung müssen mindesgtens 12 Monate = 360 Kalendertage ein sog. Versicherungspflichtverhältnis (Arbeit/Krankheit) nachgewiesen werden.

5. Dies vorausgeschickt ist Ihrem Sohn dringend eine nochmalige persönliche Vorsprache bei dem Arbeitsamt zu empfehlen. Er soll auf einen schriftlichen Bescheid bestehen. Gegen denselben ist dann der Widerspruch, für den Fall der Ablehnung des Widerspruches, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Für den Fall, dass Ihr Sohn nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel für eine Prozessführung verfügt, müsste derselbe Beratungshilfe (aussergerichtliche Beratung) und anschliessend Prozesskostenhilfe (Interessenvertretung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens) bei Gericht beantragen.

Weiterhin kann auch parallel hierzu eine sog. Dienstaufsichtsbeschwerde bei dem Vorgesetzten des Sachbearbeiters eingelegt werden.

Zur Fristwahrung wird jedenfalls aber - da Dienstaufsichtsbeschwerden häufig nicht den gewünschten Erfolg zeigen - der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb der entsprechenden Frist zu empfehlen sein.

Der Kindergeldbezug hängt - wie Sie ausführen - davon ab, dass Ihr Sohn Arbeitslosengeld bezieht. Daher muss auf jeden Fall nochmals ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter gesucht werden.

Ich wünsche Ihnen und Ihrem Sohn viel Erfolg, hoffe, mit den vorstehenden Ausführungen behilflich gewesen sein zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


H. Filiz





zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Anwalt für Arbeitsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller wigopp hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Gerne wieder!!



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