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 Arbeitszeitenänderung


Frage gestellt am 13.05.2009
Frage gestellt von Daisy
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 52
Aufrufe der Frage 1451


guten tag,

ich bin seit über 8 jahren in einem modernen unternehmen tätig. seit einigen jahren davon mittlerweile als chefsekretärin. meine arbeitszeiten waren immer von 8-16 uhr. in meinem arbeitsvertrag steht keine angabe zur uhrzeit, hier wird lediglich 40-stunden-woche angesprochen. meine durschnittliche arbeitsleistung pro woche ist allerdings 45 stunden, aber das tut wahrscheinlich nichts zu sache.

derzeit sind wir zu dritt in dem sekretariat. eine auzubildene, ich und eine weitere angestellte. bislang war die regelung so, dass ich von 8 - 16 uhr hier war, die auszubildene von 9 - 17 uhr und die weitere angestellte von 9:30 - 17:30 uhr. die neue regelung soll sein: ich von 08:45 - 17:45 mit 1h pause, die auszubildene von 8 - 16 uhr. an den tagen wo sie schule hat (dienstags und donnerstags) sollen zwei andere kolleginnen den telefondienst in der zeit von 8 - 08:45 übernehmen, eine sitzt in der cad-abteilung, die andere ist unsere übersetzungskraft.

hinsichtlich dieser neuen regelung habe ich heute früh eine mail meines chefs vorgefunden mit dem wortlaut, dass die arbeitssituation es nicht mehr erforderlich macht, dass ich vor 08:45 mit meinem dienst beginne. meine arbeitszeit soll ab nächste woche somit von 08:45 - 17:45 incl. einer stunde pause sein. weiter wird mitgeteilt, dass das telefon in der zeit von 8 - 8:45 von unseren auszubildenen übernommen wird und an den schultagen die zwei zuvor besagten damen einspringen werden.

es gibt ein besprechungsprotokoll zu einer unserer regelmässigen mitarbeiterbesprechungen aus 03/01 da wurde wie folgt geschrieben

"Kernarbeitszeiten: Zwischen 9 und 16 Uhr haben alle Mitarbeiter, die keine Auswärtstermine haben, im Hause zu sein, bzw. sich rechtzeitig bei der Zentrale oder beim Sekretariat unter Angabe des Aufenthaltortes abzu-melden"

und in unserer Dienstanweisung steht

"Kernarbeitszeiten: Zwischen 8:45 und 16 Uhr haben alle Mitarbeiter, die keine Auswärtstermine haben, im Hause zu sein, wem dies nicht möglich ist, der hat sich rechtzeitig beim Sekretariat unter Angabe des Aufenthaltsortes abzumelden. (MAB: 03/2001)".

was kann ich tun?

  Rechtsanwalt André Sämann hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 13.05.2009

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage,die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Ohne Geltung eines Tarifvertrages und ohne Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist der Arbeitgeber aufgrund des Direktionsrechts berechtigt, die Arbeitszeit festzulegen. Maßgebend ist die betriebsübliche regelmäßige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber keine anderweitige Weisung erteilt.

Zu prüfen wäre insoweit, ob die Regelung in den Besprechungsprotokollen und in der Dienstanweisung Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden ist oder ob es sich lediglich um die Ausübung und Dokumentation des Direktionsrechts handelt. Es spricht vieles dafür die Dienstanweisung lediglich als Ausübung des Direktionsrechts anzusehen, da ansonsten dem Arbeitgeber ein Verzicht unterstellt werden müsste, die Lage der Arbeitszeit zukünftig anders zu regeln. Dies wird man m.E. nicht ernsthaft behaupten können. Die Dienstanweisung und Besprechungsprotokolle dokumentieren lediglich den aktuellen Stand der Kernarbeitszeit und kann – da sie nicht Vertragsbestandteil geworden ist – jederzeit einseitig widerrufen werden.

Die Festlegung der Arbeitszeit hat jedoch grundsätzlich nach billigen Ermessen zu erfolgen.

Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers hat er Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

Sollten Sie also nachvollziehbare (z.B. familiäre) Belange haben, die der Ihnen zugewiesenen Arbeitszeit entgegenstehen, könnte die neue Festlegung der Arbeitszeit ermessensfehlerhaft sein.

Insgesamt bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, die neue Arbeitszeit zu akzeptieren oder aber eine Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Dabei sollten Sie immer gut überlegen, ob dadurch nicht das Arbeitsverhältnis nachhaltig belastet wird.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen

André Sämann
Rechtsanwalt
_______________________________________
Herzogswall 34
45657 Recklinghausen

Telefon 02361 370 340 0
Telefax 02361 370 340 1

Mail info@ra-saemann.com
Web www.ra-saemann.com
_______________________________________


Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.




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