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 Beendigung/Kündigung der Mitgliedschaft in der DRK-Heinrich-Schwesternschaft e.V.


Frage gestellt am 2011-11-18 16:51:07.541
Frage gestellt von Mai04@me.com
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 24
Aufrufe der Frage 13805


Sehr geehrte Damen und Herren,

meiner Frau wurde heute ein Arbeitsangebot eines anderen Arbeitgebers zum 01.01.2012 gemacht.
Mit Annahme des Arbeitsangebotes würde sie eine/n Verbesserung/Aufstieg ihres Gehaltes und ihrer Position ( Erzieherin --> 2. Leitung eines Kinderhauses) erreichen.

Wie ist der § 7, Absatz VIII der Satzung für die DRK-Schwesternschaft zu deuten?:
Kann/darf meine Frau ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12.2011 kündigen/beenden?


Satzung DRK-Schwesternschaft

§ 7

VII. Nach Beendigung der Einführungszeit kann jedes Mitglied seinen Austritt aus der Schwesternschaft zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklären. Der Austritt bedarf der Schriftform.

VIII. Bei Mitgliedern, die ihren Beruf in einem Arbeitsfeld ausüben, mit dem seitens der Schwesternschaft kein Gestellungsvertrag abgeschlossen wurde, oder die anderweitig beruflich tätig werden, endet die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bei diesem Arbeitgeber, wenn mit der Schwesternschaft nichts andres vereinbart wird. Die Mitgliedschaft endet nicht, solange das Mitglied in einem Verfahren vor dem Schiedsgericht geltend macht, dass das Mitgliedsverhältnis weiter fortbesteht. Die Nebentätigkeit der Mitgliedes wird hiervon nicht berührt.



Mit freundlichen Grüßen,


Mai04


  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-11-18 17:50:41.93
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage, soweit aufgrund Ihrer Angaben möglich, wie folgt.

1. Sie geben an, dass Ihre Frau ein Arbeitsverhältnis mit der DRK-Schwesternschaft hat. Grundsätzlich sind Arbeitsverträge, soweit keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen in dem konkreten Arbeitsvertrag getroffen worden sind, nach Maßgabe der §§ 622 ff. BGB kündbar.

Die konkrete gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB hängt von der Zeitdauer des Beschäftigungsverhältnisses ab, welche vorliegend nicht mitgeteilt worden ist.

Die Kündigungsfristen staffeln sich:

bis 2 Jahre Beschäftigungsverhältnis 1 Monat zum Ende des Kalendermonates,
bis 5 Jahre Beschäftigungsverhältnis 2 Monate zum Ende des Kalendermoantes usw.

Einzelvertraglich kann eine kürzere Kündigungsfrist nur unter eingeschränkten Bedigungen vereinbart werden (vorübergehende Aushilfe, Betriebsgrösse bis 20 Arbeitnehmer). Hierfür sind aufgrund Ihrer Angaben derzeit keine Anhaltspunkte gegeben.

2. Eine rechtsverbindliche Beantwortung Ihrer Frage kann nur durch Einsichtnahme in den konkreten Arbeitsvertrag erfolgen.

3. Die Satzung der DRK Schwesternschaft ist selbstverständlich ergänzend heranzuziehen. Hieraus lassen sich hingegen nach Durchsicht des Ihrerseits dargestellten Auszuges keine individualrechtlichen Kündigungsfristen ableiten. Bei verständiger Würdigung des dargestellten Auszuges ist hieraus lediglich zu entnehmen, dass die Mitgliedschaft in der DRK-Schwesterschaft jederzeit gem. § 7 VII. der Satzung, unter Einhaltung der angegebenen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres, erfolgen kann. Dies könnte mithin zum 31.12.2011 ohnehin nicht mehr fristgemäß erfolgen.

§ 7 Abs. VIII. regelt offenkundig die Fallgestaltung der Beendigung der DRK-Schwesternschaft, wenn unter gewissen Bedingungen eine anderweitige Arbeitsaufnahme erfolgt. Es regelt mithin den Fall, dass bei fristgerechter Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unter den Voraussetzungen der vorgenannten Norm, eine automatische Beendigung der Mitgliedschaft in der Schwesterschaft mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.

Die Mitgliedschaft in der DRK-Schwesternschaft ist allerdings von dem konkreten Arbeitsverhältnis zu differenzieren. Vorgenannten Regelungen der Satzung scheinen dazu zu dienen, einen Gleichlauf zwischen Mitgliedschaft und Arbeitsverhältnis sicherzustellen.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird mithin nach den individualarbeitsrechtlichen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages, unter Einhaltung der dort geregelten Kündigungsfristen, die jedenfalls den vorstehend dargelegten gesetzlichen Mindeststandard, nicht wird unterschreiten dürfen, zu erfolgen haben.

Dem Vorgesagten folgend wird eine abschliessende rechtliche Beurteilung Ihrer Fragen erst erfolgen können, wenn die entsprechenden Verträge in Gänze durchgesehen werden können.

Sofern Ihre Frau jedoch unbedingt das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zum 01.01.2012 (oder evtl. zu einem späteren Zeitpunkt) eingehen will, ist ihr dringlichst der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit ihrem jetzigen Arbeitgeber anzuraten. Hierauf muss sich der Arbeitgeber allerdings nicht einlassen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Einschätzung der Rechtslage zu dem von Ihnen angegebenen Sachverhalt gewährt haben zu können, stehe gerne für eventuelle Rückfragen zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

H. Filiz
Rechtsanwältin

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Anwalt für Arbeitsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Mai04@me.com hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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