Beendigung/Kündigung der Mitgliedschaft in der DRK-Heinrich-Schwesternschaft e.V.
Frage gestellt am 18.11.2011
Frage gestellt von Mai04@me.com
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 24
Aufrufe der Frage 1160
Sehr geehrte Damen und Herren,
meiner Frau wurde heute ein Arbeitsangebot eines anderen Arbeitgebers zum 01.01.2012 gemacht.
Mit Annahme des Arbeitsangebotes würde sie eine/n Verbesserung/Aufstieg ihres Gehaltes und ihrer Position ( Erzieherin --> 2. Leitung eines Kinderhauses) erreichen.
Wie ist der § 7, Absatz VIII der Satzung für die DRK-Schwesternschaft zu deuten?:
Kann/darf meine Frau ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12.2011 kündigen/beenden?
Satzung DRK-Schwesternschaft
§ 7
VII. Nach Beendigung der Einführungszeit kann jedes Mitglied seinen Austritt aus der Schwesternschaft zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklären. Der Austritt bedarf der Schriftform.
VIII. Bei Mitgliedern, die ihren Beruf in einem Arbeitsfeld ausüben, mit dem seitens der Schwesternschaft kein Gestellungsvertrag abgeschlossen wurde, oder die anderweitig beruflich tätig werden, endet die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bei diesem Arbeitgeber, wenn mit der Schwesternschaft nichts andres vereinbart wird. Die Mitgliedschaft endet nicht, solange das Mitglied in einem Verfahren vor dem Schiedsgericht geltend macht, dass das Mitgliedsverhältnis weiter fortbesteht. Die Nebentätigkeit der Mitgliedes wird hiervon nicht berührt.
Mit freundlichen Grüßen,
Mai04
Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 18.11.2011
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Der Fragesteller
Mai04@me.com hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:
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