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 Gehaltsüberzahlung


Frage gestellt am 17.12.2010
Frage gestellt von sissy680
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 35 €
PLZ Gebiet 86
Aufrufe der Frage 1895


Folgende Situation:
Ich war schwanger und hätte ursprünglich ENtbindungstermin am 29.12.2010 gehabt. Nun kam aber das Kind bereits per Notkaiserschnitt (bedingt durch eine Schwangerschaftsvergiftung) bereits am 15.10.10 zur Welt. Von meinem Arbeitgeber her hatte ich sowieso ein Beschäftigungsverbot bis eigentlich 16.11.2010. Mein Gehalt bekomme ich immer im Nachhinein zum 15. des Folgemonats. Ich habe meinem Arbeitgeber ein oder 2 Tage nach Entbindung diese mitgeteilt und kurz danach auch die Geburtsurkunde n Kopie zu kommen lassen. Da die Lohnabrechnung immer am Anfang des Monats gemacht wird, wußte mein Arbeitgeber rechtzeitig bescheid, dass ab Geburtstermin (15.10.) die Krankenkasse Mutterschaftsgeld zahlt. Somit hätte er ja nur die Zeit 1.10. bis 14.10.10 berechnen und überweisen müssen. Aber er hat ein komplettes Gehalt für den MOnat Oktober überwiesen und hat nun diesen Monat eine Rückrechnung wegen Gehaltsüberzahlung gemacht und zieht mir diese (es geht hier um 375 Euro angebliche Überzahlung)nun von seinem Anteil Mutterschaftsgeld, was er als Aufstockung zur Krankenkassenzahlung zahlen muss ab. 1. Darf er das, so dass ich diesen und nächsten Monat von ihm nur kanppe 100 Euro bekomme anstatt den vollen Anteil von 285 Euro ??
2. Muss ich das sozusagen überhaupt zurückzahlen, da es ja meiner Meinung nach eine von mir unverschuldete Überzahlung war ? Ich habe gelesen, dass bei einer unverschuldeten Überzahlung hier nichts zurückgezahlt werden muss. Und für den plötzlichen Kaiserschnitt (Frühgeburt)(völlig unerwartet) kann ich ja nichts. Können Sie mir hier helfen?

  Rechtsanwalt Daniel Hesterberg hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 17.12.2010
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Zwei Normen stehen Ihnen hier bei einer Gehaltsüberzahlung zur Seite:

1) § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld)

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

Falls Ihr Arbeitgeber den Umstand der Zahlung des Muttschaftsgeldes gewusst hat, ist er in der Tat nicht berechtigt, diese Überzahlung von Ihnen zurückzufordern.

Allerdings müssen Sie die positive Kenntis Ihres Arbeitgebers beweisen, was in der Regel nicht ganz einfach sein wird.

2) § 818 Abs. 3 BGB Entreicherung
Die Verpflichtung zur Herausgabe ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

Wenn Sie also zwischen Gehaltsüberzahlung und dem Rückforderungsbegehren des Arbeitgebers bzw. seiner Aufrechnung mit der zukünftigen Zahlung die 375 € schon ausgegeben haben, so kann er nichts zurückverlangen, es sei denn, Sie hätten dabei böswillig gehandelt.

Allerdings müssen Sie auch pflichtgemäß den Arbeitgeber informieren, wenn Sie eine Gehaltsüberzahlung erhalten haben und diese für Sie klar erkennbar war.

Ob die Gehaltsüberzahlung von Arbeitnehmer selbst unverschuldet war, ist irrelevant. Entscheidend ist wie gesagt das Vorstehende hinsichtlich der Erkennbarkeit/Entreicherung.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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