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 Gehaltszahlung


Frage gestellt am 27.09.2010
Frage gestellt von Micka281
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 71
Aufrufe der Frage 2120


Guten Tag, mir stellt sich folgendes Problem: Ich war im Ausland tätig für eine deutsche Firma. Da ich auch einen zusätzlichen, rechtsgültigen, lokalen Arbeitsvertrag hatte, nicht mit meinem deut. AG, verlangt nun mein deut. AG die Rückzahlung der lokal empfangenen Gehälter. Seit August wurde mir kein Gehalt überwiesen mit der Begründung dass ich zuerst das lokal empfangene Gehalt zurückzahlen soll. Diesbezüglich wurde mir schon ein Darlehnsvertrag mit den Rückzahlungsmodalitätren zugesendet. Diesen habe nicht unterschrieben. Das lokale Gehalt wurde auf mein lokales Gehaltskonto regelmäßig überwiesen. Kann mein AG dieses Geld zurückverlangen? Wenn ja unter welchen Bedingungen?

  Rechtsanwalt Daniel Hesterberg hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 27.09.2010
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Entscheidend ist nicht nur Ihr Arbeitsvertrag mit Ihrem deutschen Arbeitgeber, sondern auch der Auftrag Ihres deutschen Arbeitgebers an Sie, im Ausland zu arbeiten, gebenenfalls auch noch der Vertrag mit der ausländischen Firma.

Wenn Ihr deutscher Arbeitgeber neben denjenigem Lohn, den Ihr ausländischer Arbeitgeber gezahlt hat, weiter noch seinen Lohn erbracht hat, so kann folgendes in Betracht kommen:
§ 812 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) -
Herausgabeanspruch - bestimmt:

Wer durch

- die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten
- etwas
- ohne rechtlichen Grund

erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

Rechtsgrund kann aber insbesondere eine vertragliche Bestimmung in Ihrem Arbeitsvertrag sein. Ist eine solche dort nicht explizit enthalten, so müsste man diese nach sachgerechten Grundsätzen auslegen.

Ich vermute mal, dass seitens Ihres Arbeitgebers es nicht unbedingt gewollt war, dass Lohnzahlungen doppelt fließen, einmal von der ausländischen Firma und dann noch zusätzlich von Ihrem deutschen Arbeitgeber. Genaueres lässt sich allerdings nur aufgrund der einzelnen vertraglichen Abreden sagen.

Noch eines:
Sollte es tatsächlich zu einer(von Ihrem deutschen Arbeitgeber verschuldeten)Doppelzahlung, s. o., gekommen sein, so gilt der folgende Grundsatz:

§ 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld)

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

Darauf können Sie sich möglicherweise berufen.

Zudem muss Ihr Arbeitgeber seine Forderung schlüssig darlegen und notfalls auch beweisen können.

Ich rate Ihnen abschließend, weiteren anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen; ich stehe Ihnen diesbezüglich gerne wieder zur Verfügung; die gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben werden.

Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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