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 kündigung


Frage gestellt am 09.09.2010
Frage gestellt von Onkel Thomas
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 80
Aufrufe der Frage 2013


nachfolgend ist der Auszug aus einem Anstellungsvertrag beigefügt.

"es wird eine probezeit von sechs monaten vereinbart. nach ablauf der probezeit unterliegt das arbeitsverhältnis einer kündigungfrist von drei monaten. zum 31.märz unterliegt beträgt die kündigungsfrist drei monate zum quartal."
>
> Nicht klar ist, wie die Klausel "Zum 31.März beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Quartal." auszulegen ist.

  Rechtsanwältin Claudia Uhr hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 09.09.2010
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragensteller,

gerne gebe ich Ihnen auf Grund der von Ihnen eingestellten Informationen einerechtliche Einschätzung.

Die Klausel "Zum 31. März beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Quartal" lässt meines Erachtens folgende Auslegungen zu:
1. Falls es sich um einen ausgehandelten Vertrag (also keinen Standardvertrag) handelt, lässt sich die Klausel derart auslegen, dass in Wirklichkeit "ab dem 31.03." gemeint ist und ab diesem Zeitpunkt die 3 Monate zum Quartal gelten sollen. Hier kommt es aber auf die Vertragsdauer und das zeitliche Zusammenspiel von probezeitende und dem Datum 31.03. an.

2. Weiter könnte man die Klausel auch wörtlich nehmen. Danach soll nur bei Kündigung zum 31.03. die 3 Monate zum Quartal gelten. Denkbar wäre eine solche Auslegung, wenn z.B. eine Sonderzahlung oder ähnliches in diesem Zeitpunkt fällig würde und der Arbeitgeber damit eine vorzeitige Auszahlung verhindern will.

Dies setzt natürlich voraus, dass die Zahlung / Leistung bei Kündigung des Arbeitnehmers zurück gefordert werden könnte. Ohne Kenntnis des gesamten Arbeitsvertrags lässt sich dies nicht abschließend klären.

Gründe für diese Auslegung müssten also im übrigen Vertrag enthalten sein, da ansonsten keine sinnvolle Regelung in einer nur für die Kündigung zum 31.03. geltenden verlängerten Frist zu sehen wäre.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Auslegungsansätzen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


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