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 Kündigung wirksam?


Frage gestellt am 13.12.2010
Frage gestellt von toivoton
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 04
Aufrufe der Frage 1995


Rahmenbedingungen:
Kündigung in der Probezeit. Kündigungsfrist 2 Wochen.
Betriebsrat vorhanden und muss angehört werden.
Unternehmensgröße >500 Mitarbeiter

Kündigungsschreiben datiert auf den 8.12. und bei mir eingegangen am 10.12.
Kündigung zum 25.12.2010
Mein Name wurde falsch geschrieben

BR wurde am 3.12. über Kündigung informiert, hat mir mitgeteilt, dass sie bis zum 10.12. Zeit haben Stellung zu nehmen bzw. die Frist verstreichen zu lassen. Da sie keine Möglichkeit haben mir rechtswirksam beim Abwenden der Kündigung zu helfen, hat sich der BR entschieden, in meinem Sinne, die Frist verstreichen zu lassen.

Die Personalabteilung lies mich wissen, dass sie den Kündigungstag folgendermaßen festsetzen:
Tag an dem Kündigung geschrieben wird + 3 Tage Postlaufzeit + 14 Tage Kündigungsfrist.

Insgesamt ist die Kündigung bei mir mit falsch geschriebenem Namen vor Ablauf der Entscheidungsfrist des BRs eingegangen. Ein Grund wurde nicht angegeben (was in der Probezeit auch nicht notwendig ist, soweit ich das weiß) und ich wurde von der Arbeit ohne Nennen von Gründen freigestellt.

Ist die Kündigung rechtlich wirksam, auch zum 25.12. (Feiertag)?

  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 13.12.2010
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

es ist richtig, dass innerhalb der Probezeit keine Gründe erforderlich sind.

Dass der Ablauf der Kündigungsfrist auf einen Feiertag fällt, hindert die Wirksamkeit nicht, da am Fristende keine Handlung im Sinne des § 193 BGB erforderlich ist.
Die Wirksamkeit der Kündigung richtet sich nach § 102 II 2 BetrVG. Danach gilt die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt, wenn er sich nicht innerhalb der Frist äußert.

Somit ist die Kündigung wirksam.
Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

§ 102 BetrVG
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.


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zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht finden.

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Der Fragesteller toivoton hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Leider nicht auf die Rahmenbedingungen eingegangen.



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