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 Pausenregelung


Frage gestellt am 2013-03-17 19:20:57.788
Frage gestellt von Bodobagger
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 76
Aufrufe der Frage 5784


Ich bin selbständiger Subunternehmer. Eine Firma die das Bauprojekt mit mir zusammen erledigt,hat 3 Polen für 6 Wochen zum Arbeiten nach Deutschland kommen lassen. Jetzt gibt es Unstimmigkeiten wegen der Bezahlung der Pausen. Mein Kompagnon behauptet ich müßte ihm das Geld für die Pausen der Polen bezahlen und rechnet pro Mann und Tag 1 Stunde Pause zu der Arbeitszeit dazu, ist das rechtens?
Weiter behauptet er, er müsse die Polen Krankenversichernund Steuern abführen. Die Polen zahlen jedoch schon alle Beiträge in Polen. Wer hat recht? Vielen Dank für Ihre Bemühungen!


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-03-18 08:34:03.691
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst sollten Sie genau prüfen, welches Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Geschäftspartner besteht.

Denn wenn er eigenverantwortlich Arbeitnehmer beschäftigt, ist nicht ganz nachvollziehbar, was Sie dann damit zu tun haben sollten.

Daher sollte unbedingt diese Geschäftsbeziehung geprüft werden, bevor Sie irgendetwas überhaupt zahlen. Denn eigentlich ist jeder Geschäftspartner, auch wenn man zusammen ein Projekt hat, für sich allein verantwortlich.


Zu der Frage der Pausen:

Das Arbeitsrecht schreibt die Pausenregelung vor. Nach 6 Stunden Arbeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 30 Minuten Pause. Nach 9 Stunden besteht ein Anspruch auf 45 Minuten Pause.

Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern, sonst spricht man von Erholungszeiten, welche als Arbeitszeit gilt und bezahlt werden muss.

Pausen hingegen müssen NICHT bezahlt werden, wenn spätestens zu Beginn einer Pause auch deren Länge angeben wird. Das ist dabei wichtig, denn sonst ist die Pause keine wirkliche Pause (LAG, Urteil vom 05.10.2012,Az.: 5 Sa 252/12).

Sollte es aber eine besondere vertragliche Vereinbarung geben, wonach auch Pausen zu bezahlen sind, würde so eine Vereinbarung vorgehen.


Zur zweiten Frage:

Wird keine entsprechende Bescheinigung der polnischen Behörden vorgelegt, ist die Beschäftigung nach dem deutschem Sozialversicherungsrecht zu beurteilen.

Daher sollten Sie eine Bescheinigung E101 anfordern, damit Sie wissen, ob der Beschäftigte in Polen sozialversicherungspflichtig ist. Dann müssten Sie nicht nochmals hier in die Abgaben abführen.

Liegt die Bescheinigung nicht vor, sind die Abgaben abzuführen.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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