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 Reisekostenerstattung


Frage gestellt am 2010-08-10 22:44:02.083
Frage gestellt von calvinhobbes
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 100 €
PLZ Gebiet 53
Aufrufe der Frage 7700


Sehr geehrte Damen und Herren,

meine berufliche Tätigkeit schließt Reisetätigkeiten in größerem Umfang ein. In meinem Arbeitsvertrag wurde geregelt, dass ich die entstehenden Kosten jeweils für den laufenden Monat vorstrecke muss und am Ende des Monats eine Reisekostenabrechnung einreiche.

Dies habe ich bis jetzt immer vereinbarungsgemäß vorgenommen.

Nun ist es so, dass ich die Reisekosten für April 2010 und die folgenden Monate bis heute nicht erstattet bekommen habe. Es handelt sich insgesamt über einen Betrag von über 3.000,- €.

Mitte Juli habe ich meinen Chef, der gleichzeitig Geschäftsführer des kleinen Unternehmen ist, höflich mittels einer schriftlichen Zahlungserinnerung an seinen Zahlungsverzug erinnert. Vergangene Woche machte ich mündlich nochmals darauf aufmerksam mit dem Hinweis, dass es mir mittlerweile unmöglich wird, weitere Auslagen vorzustrecken.

Momentan bin ich wieder unterwegs, so dass wieder Kosten anfallen. Da ich das Geld nur knapp mit Hilfe von Freunden vorstrecken kann, würde ich die Auswärtstätigkeit gerne einstellen, und stattdessen meinen Dienst im Büro tun. Ich habe jedoch Angst, dass mir dies als eine Art "Streik" ausgelegt werden könnte.

Meine Fragen lauten also: Kann ich meine Auswärtstätigkeit abbrechen und stattdessen im Büro Dienst tun? Was kann ich unternehmen, um meinen Chef zur Zahlung zu bewegen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.


  Rechtsanwalt Daniel Hesterberg hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-08-10 23:29:55.279
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag orientiert sich an einer Regelung des Auftragsrechts.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen (= freiwillige Vermögensopfer im Voraus), die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Weiter gilt im Auftragsrecht:
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

Dieses wurde jedoch hier durch den Arbeitsvertrag abgewandelt, indem Sie grundsätzlich selbst in Vorleistung treten müssen.

Daraus läßt sich ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Reisetätigkeiten nicht herleiten.

Sie könnten aber allgemein gegen den Anspruch auf Arbeitsleistung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Das Zurückbehaltungsrecht kann aber wiederum vertraglich ausgeschlossen werden, z. B. durch Vereinbarung einer Vorleistungspflicht, siehe oben.

Die Berufung auf den vertraglichen Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts kann im Einzelfall aber gegen das allgemein geltende Gebot von Treu und Glauben verstoßen. Dies gilt z. B. für den Gläubiger, dem eine grobe Pflichtverletzung zur Last fällt.

Letzteres ist hier der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber Sie in beträchtlicher Höhe Aufwendungen machen läßt, die Sie sich schon allein aufgrund Ihres Gehalts nicht ohne Weiteres leisten und diese vorstrecken können.

Dieses wird daher für Sie unzumutbar, was Sie Ihrem Arbeitgeber sagen müssen.
Letztlich können Sie meines Erachtens Ihre weiteren Reisetätigkeiten
(vorübergehend)bis zur Zahlung Ihres Arbeitgebers an Sie nur einstellen und Ihre Dienste im Büro anbieten und verrichten; hinsichtlich der ausstehenden Forderungen sollten Sie nochmals schriftlich eine Frist zur Begleichung setzen.

Sie sind auch nicht gehalten, eigenes Einkommen einzusetzen, was außerhalb Ihres Lohnes liegt.

Womöglich kommen Sie ohne weitere anwaltliche Mithilfe nicht unbedingt weiter.

Sie können sich gerne bei Bedarf an mich wenden; eine hier gezahlte Erstberatungsgebühr würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg, Marktstraße 17/19, 70372 Stuttgart

Anwalt für Arbeitsrecht beim Anwalt-Suchservice



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