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 Rückzahlungsklausel im Fortbildungsvertrag


Frage gestellt am 30.01.2010
Frage gestellt von Aggelino
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 28
Aufrufe der Frage 1360


Sehr geehrte Damen und Herren,

im November 2009 habe ich eine ca. 7-monatige Fortbildung begonnen die mich nach Bestehen dazu qualifiziert, leitend im derzeitigen Unternehmen tätig zu sein. Vereinbart wurde, dass die Kosten und die Freistellung vom Arbeitgeber getragen werden. Bereits im Januar 2010 hat mich mein Arbeitgeber auf die künftige Stelle befördert und im Unternehmen versetzt. Vergütung und künftige Arbeitszeiten wurden zunächst mündlich vereinbart.

Erst jetzt, 2 1/2 Monate nach Fortbildungsbeginn und 4 Wochen nach Versetzung, wird mir zunächst ein Fortbildungsvertrag vorgelegt. Darin wird geregelt, dass eine Rückzahlungsverpflichtung durch den Arbeitnehmer ausgelöst wird, wenn innerhalb von 24 Monaten gekündigt wird. Die Rückzahlungsverpflichtung wird auch ausgelöst, wenn ich die Fortbildung nicht beende.

Seitens des Arbeitgebers wird lediglich auf eine Rückzahlung verzichtet, wenn betriebsbedingt gekündigt werden sollte.
Ist diese, mir nachträglich vorgelegte Vereinbarung für mich verpflichtend, wenn ich diese während der schon laufenden Fortbildungsmaßnahmen mit dem aktuellen Datum unterzeichne? Wie muss ich mich verhalten, wenn – wider Erwarten - auf die Unterzeichnung einer rückdatierten Vereinbarung bestanden wird?

Hintergrund dieser Frage ist, dass die Möglichkeit besteht, innerhalb des Verpflichtungszeitraumes, meinen Lebensmittelpunkt aus familiären Gründen (Zusammenziehen mit dem Lebenspartner) in ein anderes Bundesland zu verlegen.

Mit freundlichen Grüßen


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 30.01.2010
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

bei einer Fortbildungsdauer von 7 Monaten ist grundsätzlich eine Bindungsdauer von bis zu 3 Jahren zulässig. (BAG, Urteil vom 15. 9. 2009 - 3 AZR 173/ 08)
Somit wäre eine Rückzahlungsvereinbarung mit dem von Ihnen beschriebenen Inhalt zulässig.
Allerdings hätte die Vereinbarung vor Beginn der Fortbildung getroffen werden müssen. Für eine nach Beginn der Fortbildung getroffene Rückzahlungsvereinbarung hat das Bundesarbeitsgericht in einer früheren Entscheidung erkannt, dass diese Unwirksamkeit ist. (BAG 9. Dezember 1992 - 5 AZR 158/ 92 - mwN, EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten Nr. 43).
Wenn die Vereinbarung jedoch rückdatiert wird, hätte der Arbeitgeber einen „Beweis dafür, dass die Vereinbarung vor Beginn der Schulung getroffen wurde". Diesen „Beweis" würden Sie in einer späteren Auseinandersetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr entkräften können. Somit würden Sie bei einer rückdatierten Vereinbarung bei vorzeitigem Ausscheiden tatsächlich die Kosten zurückzahlen müssen.

Daher sollten Sie eine rückdatierte Vereinbarung nicht unterschreiben. Wenn Sie sich weigern zu unterschreiben, besteht jedoch die Gefahr, dass Ihr Arbeitgeber die weitere Durchführung der Fortbildungsmaßnahme sabotiert.

Daher sollten Sie erst einmal auf Zeit spielen. Wenn es irgendwie geht zum Beispiel bei räumlicher Trennung zwischen Arbeitsplatz und Fortbildungsstätte möglichst nur zur Fortbildungsveranstaltung aber nicht zum Arbeitsplatz gehen, sich soweit es ohne Verletzung Ihrer vertraglichen Pflichten möglich ist „unsichtbar machen" und für den Chef nicht erreichbar sein und notfalls Bedenkzeit erbitten.
Wenn Ihr Arbeitgeber eine Rückdatierung möchte, wird er das vorher wahrscheinlich nicht ankündigen, sondern Sie damit überraschen wollen, wenn Sie sich mit ihm zur Unterzeichnung der Vereinbarung treffen. Dabei wird es schwierig, die Unterschrift zu verweigern, ohne dass der Arbeitgeber zu früh merkt, was los ist.
Deshalb sollten Sie die Strategie des „sich unsichtbar machen" schon jetzt anwenden und damit nicht erst warten, bis der Arbeitgeber Ihnen mitteilt, dass er eine Rückdatierung wünscht.
Wenn Ihr Unternehmen einen Betriebsrat haben sollte, wäre es sinnvoll diesen zu unterrichten und das weitere Vorgehen mit diesem abzustimmen.

Wenn die Fortbildung dann erfolgreich abgeschlossen ist, können Sie Ihren Arbeitgeber damit überraschen, dass Sie nicht nur den Inhalt des Fortbildungsseminars kennen, sondern auch Kenntnisse im Arbeitsrecht haben und dem Arbeitgeber erklären, dass ihm eine nach Beginn der Schulung unterzeichnete Erklärung wegen der Entscheidung des BAG vom 9. Dezember 1992 - 5 AZR 158/ 92 sowieso nichts genutzt hätte.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt


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Der Fragesteller Aggelino hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Auch die Tipps sind sehr hilfreich. Viele Grüße aus Bremen



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