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 Verlängerung der Elternzeit/ Geburt von Geschwisterkind während der Elternzeit


Frage gestellt am 2013-08-09 22:50:41.999
Frage gestellt von Yuko
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 85
Aufrufe der Frage 6839



Wir haben 3 Kinder:

1.Kind geb.am 14.08.2005
Elternzeit bis 31.12.2005(2 Monate)

2.Kind geb.am 20.03.2009
Elternzeit bis 19.03.2012(volle 3 Jahre)

3.Kind geb.am 24.12.2010
Elternzeit bis 23.12.2013(volle 3 Jahre)

Ich habe für 2.Kind bis 19.03.2012 Elternzeit eingetragen. Nun hatte ich am 24.12.2010 3.Kind entbunden und habe ich für 3.Kind bis 23.12.2013 Elternzeit(volle 3 Jahre)eingetragen.

Ich habe meinem Arbeitsgeber schriftlich mitgeteilt dass ich ab 01.10.2013 bis 23.12.2013 auf Teilzeit arbeiten würde(20 Stunde/Woche), aber möchte ich gerne auch ab 24.12.2013 auf Teilzeit arbeiten.

Könnte ich das 3.Jahr des 2.Kind gleich hinten hängen-Verlängerung der Elternzeit bis 23.12.2014 (wenn AG zustimmt)?

Oder könnte ich auch den Elternzeit bis
Tag vor dem 6. Geburtstag von 2.Kind verlängen ?

Herzlichen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen,

Yuko





  Rechtsanwalt Ulrich Wickles hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-08-11 10:59:20.689

Sie können das 3. Jahr des zweiten Kindes wie vorgesehen "hinten anhängen". Allerdings muß hier der Arbeitgeber zustimmen. Der Arbeitgeber ist bei seiner Entscheidung an die Grundsätze billigen Ermessens gebunden, vgl. § 315 BGB. Sollte er nicht zustimmen, müssen Sie aber die Zustimmung einklagen. Keinesfalls dürfen Sie sich entsprechend selbst (teilweise) befreien.

Eine Möglichkeit, die Elternzeit bis 19.03.2015 zu verlängern sehe ich nicht. Der Anspruch für das erste Kind ist nämlich mit Ablauf des 13.08.2008 ersatzlos untergegangen. Im übrigen können maximal 12 Monate übertragen werden. Nach dem geschilderten Sachverhalt ist soviel jedoch nicht mehr übrig.

Bei einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit, hier wegen der Geburt des 2. Kindes, ist auch die Zustimmung des Arbeitgebers notwenig und ein entsprechender Antrag Ihrerseits.

Es besteht allerdings außerhalb der Fragen zur Elternzeit eine Möglichkeit, wenn Sie künftig nur in Teilzeit arbeiten möchten. Nach § 8 TzBfG haben Sie grundsätzlich einen entsprechenden Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber ohne Azubis in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, Sie bereits seit mehr als 6 Monaten bei ihm beschäftigt sind, Sie Ihren Wunsch mindestens 3 Monate vorher konkret und begründet geltend machen und betriebliche Gründe Ihrem Wunsch nicht entgegenstehen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben.

Ein schönes Wochenende noch!


Ulrich Wickles
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Ulrich Wickles, Hompeschstraße 4, 81675 München

Anwalt für Arbeitsrecht beim Anwalt-Suchservice



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