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 Neubau in Altstadt mit Sanierungssatzung - Abstandsflächen


Frage gestellt am 2014-04-15 18:02:26.695
Frage gestellt von pzitzelsberger
Rechtsgebiet Architektenrecht
Gebot 35 €
PLZ Gebiet 80
Aufrufe der Frage 4762


Sehr geehrte Damen und Herren,

in einer bayerischen Kleinstadt mit historischer Altstadt (mit Sanierunssatzung) soll ein bestehendes Gebäude durch einen Neubau ersetzt werden.
Die Abstandsflächen werden wie in der gesamten Altstadt aktuell weder von den Nachbarn noch von dem betroffenen Gebäude eingehalten.
Die Gemeinde wäre mit einem Neubau einverstanden und verwies auch darauf, dass bei einem Neubau mit ähnlicher Größe (nur Änderung der Deckenhöhen auf einen normalen Stand von ca. 2,5m)sogar die Nachbarn kein Widerspruchsrecht einlegen können.
Angeblich soll es dazu auch ein entsprechendes BGH-Urteil geben.
Können Sie mir bitte dieses Urteil nennen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.


  Rechtsanwalt Joachim Titz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-04-28 15:48:51.134
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Die Frage geht auf zwei Themenkreise ein: Da ist die öffentlich-rechtliche, also die Einhaltung der Bauordnung hier: Bayern und des Baugesetzbuch ( BauGB) des Bundes. Zuständig ist die Bauaufsichtsbehörde der Stadt bzw. des Landkreises. Die erteilt die Baugenehmigung. Der Nachbar kann dagen Widerspruch einlegen und bei Mißerfolg beim Verwaltungsgericht klagen. Wichtig ist, dass die Verwaltung Regelungen der Bauordnung und / oder des Bebauungsplanes nicht eingehalten hat. Abstandsflächen aus dem B-Plan sind nachbarschützend, der Nachbar kann sich im Widerspruchsverfahren darauf berufen. Frist : 1 Monat nach Genehmigung oder nach Kenntnis der Anlage, wenn er selbst den Bescheid nicht bekommt.
Wenn die Fristen abgelaufen sind, dann kann er hier nichts mehr machen.
Zivilrechtlich ist es so, dass der Nachbar sich auf das BGB oder das Nachbarrecht des Freistaates Bayern sich berufen kann. Ein Gebäude, das kein Überbau darstellt, kann er für sich gesehen nicht verhindern. Anders sieht es bei Fenstern etc aud, denn im Nachbarrecht ist das genau geregelt. Der BGH hat sich mit der Abgrenzung der Ansprüche hier: Verschattung und Überbau in einer Entscheidung v. 17.1.2014 - V ZR 292/12 beschäftigt. Er stellt aber klar, dass die Möglichkeiten des Nachbarn begrenzt sind. Verhindern kann er das neue Gebäude im Normalfall nicht, wenn es sich ausschließlich auf seinem Grundstück befindet. Das Verfahren ist so, das erst der Schiedsmann angerufen werden muss, wenn ein Nachbarrechtsfall vorliegt. Ansonsten kann die Klage bereits unzulässig sein.

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Joachim Titz, In den Gärten 10, 53424 Remagen

Anwalt für Architektenrecht beim Anwalt-Suchservice



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