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 Wer haftet beim Bauen, wenn Planungsarchitekt nicht Bauleitung übernimmt?


Frage gestellt am 2013-04-18 16:36:59.107
Frage gestellt von klaus
Rechtsgebiet Architektenrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 9618


Ausgangssituation:
Ich beabsichtige ein MFH zu errichten. Um die Baukosten zu minimieren plane ich die Hausplanung von einem freien Architekten vornehmen zulassen, während ich die Bauausschreibung selbst vornehmen werde.Der Planungsarchitekt wird nicht die Bauleitung übernehmen, sondern das noch zu beauftragende Bauunternehmen. Viele Bauunternehmen haben ihre eignen (Kooperations-) Architekten. Sie versuchen auf diese Weise eine frühzeitige Kundenbindung herzustellen. Dies erschwert die Suche nach dem bestmöglichen Angebot zur Realisierung der Baumaßnahme. Und genau aus diesem Grund möchte ich die Planung von einem unabhängigen Architekten durchführen lassen.

Ein Bausachverständiger meinte kürzlich zu mir, dass es riskant wäre, den Planungsarchitekten nicht mit der Bauleitung zu beauftragen, denn dieser verfügt über eine Haftpflichtversicherung, die einspringt, wenn etwas beim Bauen schief geht.

Der Planungsarchitekt hat bislang nur die Entwurfsplanung durchgeführt. Diese genügt beim vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung zu erhalten, wenn nach dem Bebauungsplan gebaut wird. Bevor das Bauen losgehen kann, ist noch die sog. Ausführungsplanung erforderlich, die dann weitere Details für die Bauausführung beinhaltet.

Aufgrund der getätigten Aussagen des Bausachverständigen ergeben sich folgende Fragen:
1) Das Bauunternehmen erhält von mir alle Planungsunterlagen (Entwurfs- und Ausführungsplanung) für die Realisierung des Bauvorhabens. Haftet das Bauunternehmen in der gleichen Weise wie ein Planungsarchitekt oder gibt hier Begrenzungen?
2) Wäre es vorteilhaft zumindest die Ausführungsplanung von dem Kooperationsarchitekten des Bauunternehmens durchführen zu lassen? Welche Auswirkung hätte dies auf die Haftungsfrage?
3) Was ist zu beachten, wenn ich die Entwurfsplanung von meinem freien Architekten und die Ausführungsplanung von einem anderen Kooperationsarchitekten habe durchführen lassen und letztendlich doch ein anderes Bauunternehmen beauftragen möchte?
4) Welche Vorgehensweise empfehlen Sie, wenn die Kosten minimiert und das Haftungsrisiko optimiert werden soll.
Bitte geben Sie bei Ihren Begründungen die korrespondierende Rechtgrundlage an.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-04-19 10:27:23.488
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Architekt haftet nur innerhalb seines Auftrages.

Wurde nur die Planung vergeben, haftet er nur für Planungsmängel. Spätere Ausführungsmängel durch den Unternehmen fallen dann nicht mehr in die Haftung dieses Architekten (KG BauR 88, 625).

Wenn Sie eine komplette Haftung des Architekten wünschen (und das wäre der sicherste Weg in Hinblick auf die gewünschte Haftungsoptimierung), sollten mit dem Architekten die Leistungsphasen 1-9 (Anlage 11 HOAI) vereinbart werden. Dann würde der Architekt haften.

Allerdings haften Architekt und auch dessen Haftpflichtversicherer nicht automatisch, wenn "beim Bauen etwas schief geht" - es muss schon eine schuldhafte ursächliche Vertragsverletzung vorliegen.


Das Bauunternehmen haftet nur für mögliche Mängel, die es schuldhaft verursacht hat. Hinsichtlich der möglichen Planungsmängel des Architekten haftet das Bauunternehmen nur dann, wenn der Mangel vom Unternehmen erkannt worden ist und trotzdem ohne entsprechenden Hinweis weiter gearbeitet worden ist. Aber wie wollen Sie in der Praxis diese Kenntnis nachweisen?


Teilen Sie die Planung auf, gilt zu bedenken, dass der "Erst"-Architekt ganz sicher seine Urheberschaft im Blick behält und ggfs. einen Baustopp bei Verletzung von Urheberrechten einleiten könnte. Um das zu vermeiden, müssten diese Rechte übertragen werden - das kostet wieder.
Der "Folge"-Architekt wird (wenn er gut ist) die Planung seines Vorgängers nicht ungeprüft übernehmen - und auch diese Prüfung wird kosten.

Einen Vorteil in dieser Aufteilung sehe ich also nicht, eher im Gegenteil.


Eine Kostenminimierung bei gleichzeitiger Gewährleistungsoptimierung ist rechtlich nicht möglich:

Wollen Sie eine größtmögliche Sicherung Ihrer Gewährleistungsrechte rate ich zur Vergabe der Leistungsphasen 1-9 an einen Architekten.

Selbst bei Ausführungsmängeln könnte dann eine Architektenhaftung wegen fehlerhafter Überwachung eintreten und Sie hätten neben dem Unternehmen (die ja manchmal auch in Insolvenz gehen können) den Architekten als weiteren Schuldner.

Sinnvoll ist es auch, den Bauvertrag prüfen und ggfs. ergänzen zu lassen. Gerade dort kann über eine Bürgschaft eine größtmögliche Sicherung Ihrer Rechte herbeigeführt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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