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Frage gestellt am 2012-02-03 11:47:34.972
Frage gestellt von Paul
Rechtsgebiet Arztrecht
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 37
Aufrufe der Frage 3506


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Rechtsauskunft zu folgender Problematik:

Mein (erwachsener) Sohn hat sich bei einem Zahnarzt in Hannover, der auf Implantate spezialisiert ist, im letzten Quartal des vergangenen Jahres zu einer Voruntersuchung für ein Implantat vorgestellt. Zuvor war meinem Sohn anlässlich eines Akquisegesprächs , das der Zahnarzt in Berlin (Wohnort meines Sohnes) durchgeführt hatte, gesagt worden, dass er für eine Voruntersuchung, die zur Erstellung eines Kostenplans nötig sei, mit Kosten von etwa 330 € rechnen müsse. Es wurde ihm auch ein entsprechendes Papier gezeigt, dieses wurde ihm jedoch nicht mit gegeben.

In seiner Praxis in Hannover hat der Zahnarzt dann diese Voruntersuchung mit einer vergleichsweise aufwendigen Diagnostik durchgeführt. Zu Beginn der Behandlung, mein Sohn saß schon auf dem Zahnarztstuhl, hat er meinen Sohn ein Papier unterschreiben lassen, auf dem mein Sohn dem Einsatz bestimmter Geräte, die die er aber nicht kannte, zugestimmt hat. Weitere Kosten waren auf diesem Papier nicht aufgeführt. Am Ende der Behandlung – immer noch auf dem Zahnarztstuhl und unter dem Eindruck einer leichten Betäubung – hat der Zahnarzt meinem Sohn weitere Formulare zur Unterschrift vorgelegt. Er brauche diese für die Erstellung eines Kostenplans.
Beim Blick auf die Blätter vor der Unterschrift hat sich mein Sohn gewundert und gefragt ob da nicht auch Leistungen aufgeführt seien, die schon erbracht worden sind. Daraufhin hat der Arzt geantwortet, dass das nur Positionen seien, die erst relevant werden, wenn es zur Behandlung käme. Bis dahin sei die Untersuchung auf 330,- gedeckelt.
Da meinem Sohn das mit den Unterschriften für die angeblichen „Kostenvoranschläge“ seltsam vorkam, hat er den Arzt gebeten, das Papier, auf dem stand, dass 330 € für eine Voruntersuchung anfielen, auch zu unterschreiben. Das hat dieser auch getan und noch im Behandlungsraum in den Umschlag mit den anderen Unterlagen für meinen Sohn getan. Danach hat er allerdings noch mal den Raum verlassen und meinem Sohn erst danach den Umschlag mit den Unterlagen gegeben.

Mein Sohn war in dieser Situation sehr eilig, weil er mit mir und seinem kleinen Sohn am Zug verabredet war. Er berichtete mir, dass er ein mulmiges Gefühl habe. Bei der Durchsicht der mit gegebenen Unterlagen während der Zugfahrt stellten wir dann fest, dass das Papier, auf dem der Zahnarzt die Deckelung der Kosten für die Voruntersuchung auf 330€ bescheinig hatte, fehlte.

Ich habe in dem Moment meinem Sohn geraten, nicht zu misstrauisch zu sein und davon auszugehen, dass alles mit rechten Dingen zugehe. Dies war jedoch falsch.

Heute nun hat mein Sohn eine Rechnung für die Voruntersuchung über 2.200 € erhalten.
Eine kleine Recherche im Internet hat ergeben, dass auch andere auf ähnliche Weise betrogen wurden. Mein Sohn erwägt daher die Zahlung zu verweigern bzw. 350 € zu überweisen und sich auf die mündliche Auskunft zu berufen. Da er jetzt sehr schnell auf eine längere Auslandsdienstreise fahren wird, hat er mich gebeten, eine rechtliche Auskunft dazu einzuholen, wie er am besten mit der Rechnungsbegleichung verfährt. Sobald er etwas mehr Zeit in Deutschland hat wird er versuchen, andere Geschädigte zu kontaktieren. Darum kann er sich jedoch erst in zwei Monaten kümmern.

Mit freundlichen Grüßen





  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2012-02-15 10:21:21.166
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage erlaube ich mir, vorbehaltlich dessen, daß dieses Forum nur eine erste Einschätzung der Rechtslage zu tätigen vermag, wie folgt zu beantworten:

Das Ergebnis vorneweg:
Dies scheint mir fast ein Fall für die Staatsanwaltschaft zu sein.

Im Einzelnen:

1. Es ist die zivilrechtliche Problematik (ärztlicher Behandlungsvertrag/Honorar) von der strafrechtlich relevanten Problematik zu unterscheiden.

Vorliegend ist ein Behandlungsvertrag hinsichtlich der Voruntersuchung abgeschlossen worden. Es wurden € 330,00 hierfür vereinbart. Nur diesen Betrag sollte Ihr Sohn daher dann auch bezahlen.

2. Gleichzeitig sollte er schriftlich alle eventuell abgegebenen Erklärungen höchst vorsorglich wegen arglistiger Täuschung sowie auch wegen Inhaltsirrtums anfechten.

Einen weitergehenden Honorierungsanspruch des Zahnarztes muß alsdann unter Verweis auf die Anfechtung verweigert werden.

3. Grundsätzlich sind Honorarvereinbarungen schriftlich, und zwar in einem gesonderten Schriftstück, vor Beginn der Behandlung, zu treffen. Dem Patienten ist eine Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen (vgl. § 5 HOZ (Honorarordnung Zahnärzte).

Vorliegend ist die Vereinbarung über € 330,00 nicht ausgehändigt worden, sondern offenkundig nur anderweitige Unterlagen. Ob sich hieraus der nunmehr geltend gemachte Gebührenanspruch überhaupt ergibt, müsste anhand dieser Unterlagen genauestens geprüft werden.

4. Jedenfalls sind diese Unterlagen aber auch im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Narkose, wie Sie schildern, sogar nach der Behandlung, unter Einfluß der Narkose, unterschrieben worden. Dies allein führt zur Unwirksamkeit der Erklärungen. Trotzdem solte höchst vorsorglich - wie bereits vorstehend dargelegt - eine Anfechtungserklärung erfolgen.

5. Sollte der Zahnarzt auf Begleichung seiner Kostennote bestehen, würde ich ihn darauf hinweisen wollen, daß diese Angelegenheit der zuständigen Ärztekammer und zusätzlich der Staatsanwaltschaft gemeldet werden wird. Auch sollte ein Hinweis darauf erfolgen, daß die gesetzliche Krankenversicherung informiert werden wird. Denn durch ein derartiges Verhalten riskiert der Zahnarzt seine Kassenzulassung. Dies ist mit enormen wirtschaftlichen Einbußen für denselben verbunden.

6. Mein Rat lautet mithin eindeutig dahingehend, nicht mehr zu zahlen, als vereinbart (€ 330,00). Sollte der Zahnarzt eventuelle Zahlungsklage erheben, müsste derselben entgegengetreten werden. Eventuell könnte eine Rechtsschutzversicherung für diesbezügliche Kosten aufkommen, sofern vorhanden.

Für den Fall, daß der Zahnarzt seine angebliche Forderung gerichtlich durchsetzen will, sollte auch die Ankündigung der Anzeigestellung bei der Polizei/Staatsanwaltschaft, Mitteilung an die Ärztekammer sowie Unterrichtung der gesetzlichen Krankenkasse in die Tat umgesetzt werden.

Ich darf Ihnen bzw. Ihrem Sohn viel Erfolg wünschen.

Gerne stehe ich für eventuelle weitere Fragen zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

H. Filiz

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Anwalt für Arztrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Paul hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Zum zweiten Mal prima Bearbeitung durch Frau Filiz



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