Einbürgerung
Frage gestellt am 2014-03-11 16:45:18.019
Frage gestellt von G
Rechtsgebiet Ausländerrecht
Gebot 35 €
PLZ Gebiet 10
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Mein Vater und seine Frau sind 1992 nach Deutschland gekommen. Zusammen mit unserer Großmutter Deutscher Abstammung (FE) sind wir als Spätaussiedler eingebürgert. Mein Vater ist der Ehegatte und im Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes 1994 vermerkt. In der Bescheinigung nach §15 in 1995 wurde er aber nicht aufgelistet - trotz der Auflistung im Registrierschein und anderen Dokumenten.
Sowie ich das verstehe, bedeutet es, dass mein Vater nicht nach §7 StAG einbürgert werden kann? Dies ist allerdings die schnellste Route zur Einbürgerung.
Nach 12 Jahren Hin-und-Her mit den Behörden wurde ND's erster Antrag nicht nach §7 StAG gestellt, sondern nach §10 StAG und in 2011 abgelehnt. Dies erscheint seitens Behörden fahrlässig, denn er lebt inzwischen mit der Familie 22 Jahre ununterbrochen in Deutschland und musste seine frühere Staatsangehörigkeit aufgeben. Er ist effektiv staatenlos und dies präsentierst sich mit einer belastenden Härte wenn es um Reisen mit der Familie und Geschäftsreisen geht.
Meine Fragen daher:
1. Wir kann man ND in die Bescheinigung nach §15 Abs.1 oder Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes aufnehmen. Еr ist bereits im Registrierschein des Spätaussiedlers (Bezugsperson Grossmutter der Frau) nach 8 Abs.2 BVFG eingetragen.
2. Wie kann man einen Antrag nach §7 StAG erfolgreich stellen?