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 Doppelhaus Abwassertrennung


Frage gestellt am 24.07.2011
Frage gestellt von Hugo
Rechtsgebiet Bau- und Architektenrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 71
Aufrufe der Frage 586


Kann ich eine Kostenbeteiligung des Nachbarns erwarten/verlangen, wenn er eine Trennung des Abwassers innerhalb des Hauses fordert bzw. kann er überhaupt eine Trennung des nach über
47 Jahren gemeinsam genutzten Inhous-Abwasserrohres verlangen? Der Verlauf des Abwasserrohres ist nicht eindeutig. Wir wissen nur, dass es in einer der Trennmauern oder zwischen den Trennmauern der beiden Häuser verläuft und im Revisionsschacht auf dem Nachbargrundstück
mündet.

Für eine fundierte Auskunft besten Dank im Voraus!

  Rechtsanwalt Daniel Hesterberg hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 24.07.2011
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Zunächst wäre in der Tat der eindeutige Verlauf des Abwasserrohres zu klären, um die Sach- und Rechtslage abschließend und zuverlässig einschätzen zu können.

Ansonsten gilt (allgemein und regelmäßig):
Eine Trennung erscheint mir rechtlich möglich, dieses kann nämlich meines Erachtens nicht ohne Weiteres vertraglich ausgeschlossen werden.

Die Sache ist nur die, dass sich dann die Frage nach den diesbezüglichen Konsequenzen (insbesondere Kosten etc.) stellt.

Zunächst wäre der Parteiwillen von Ihnen und Ihrem Nachbarn zu erforschen, notfalls müsste man mangels eines Ergebnisses auf gesetzliche Grundsätze zurückgreifen.

Nach meiner ersten Einschätzung dürfte die Umbau- und Kostenlast dann Ihrem Nachbarn zufallen, da er schließlich die Trennung verlangt und damit den Umbau und die damit verbundenen Maßnahmen und vor allem Kosten für Sie und sich auslöst.

Dieses gilt in der Tat um so mehr unter Berücksichtigung der 47 Jahre währenden gemeinsamen Nutzung.

Sie sollten daher Ihren Nachbarn damit konfrontieren.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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