Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende


So funktioniert es
Jetzt Frage stellen


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 öffentlicher Auftrag Natursteinarbeiten


Frage gestellt am 02.11.2011
Frage gestellt von maradona
Rechtsgebiet Bau- und Architektenrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 10
Aufrufe der Frage 402


Ich wurde mit einem öffentlichen Auftrag zur Erbringung von Natursteinarbeiten beauftragt.
Nach der Submission lag ich an 1. Stelle. Die Zuschlagsfrist wurde auf Bitten der ausführenden Stelle verlängert. Ich habe dieser Verlängerung zugestimmt. Nun die Fragen:

Darf ich ein gleichwertiges Natursteinmaterial einsetzen, im LV ist dies so beschrieben, allerdings habe ich mich im Begleitschreiben auf das ausgeschriebene Material bezogen.

Kann ich aufgrund der Verlängerung der Zuschlagsfrist Mehrkosten verlangen ?

Bei meiner Angebotsabgabe habe ich einen Nachlass vo 8 % ohne Bedingungen gewährt, nun soll der Auftragsumfang um ca. 10 % gekürzt werden. Muss ich dieses Abgebot weiterhin akzeptieren ?

mfg
A.Viscusi

  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 03.11.2011
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragestellungen erlaube ich mir, wie folgt zu beantworten:

1.
Ein Werkvertrag ist vorliegend, nachdem Sie ein konkretes Angebot abgegeben haben, durch Annahme seitens der ausschreibenden Stelle zustande gekommen. Das beeutet, dass sich der Auftragsumfang, Qualität des zu verwendenden Materials etc., aus den vertraglichen Vereinbarungen ergeben, wie sie letztlich durch die auftraggebende Behörde angenommen worden sind. Da Ihr Angebot angenommen wurde, wäre mithin auf Ihre konkreten Angaben im Rahmen der Ausschreibung abzustellen. Zwar war im Rahmen der ursprünglichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis der ausschreibenden Stelle auf ein bestimmtes Produkt und ein "gleichwertiges Natursteinmaterial" abgestellt worden. Sie haben allerdings offenkundig in Ihrem Angebot auf ein bestimmtes Produkt Bezug genommen und haben mithin Ihr Leistungsangebot konkretisiert. So ist zumindest Ihr Hinweis in dem Begleitschreiben jedenfalls bei der verständiger Betrachtung zu verstehen. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn das Begleitschreiben nicht als Teil Ihres Angebotes zu werten sein sollte. Gerade bei derartigen Auslegungsfragen ist es hingegen unabdingbar, sämtliche Vertragsunterlagen, das wären im vorliegenden Falle die Angebotsunterlagen (Ausschreibungsunterlagen zzgl. Ihr Angebot etc.) einer eingehenden Sichtung zuzuführen, um eine abschliessende rechtsverbindliche Beantwortung Ihrer Fragestellung vornehmen zu können.

2. Sie haben der Verlängerung der Ausschreibung offenkundig ausdrücklich - und zwar ohne Vorbehalt - zugestimmt. Mithin dürfte die nachträgliche Geltendmachung eventueller Mehrkosten schwierig werden. Unabhängig hiervon müssten Sie hingegen auch konkret den Ihrerseits entstandenen Schaden darlegen und beweisen. Dies müsste evtl. durch den Nachweis, dass Sie konkret andere Angebote nicht angenommen und durchgeführt haben, erfolgen. Erfahrungsgemäss ist dies äusserst schwierig, zumal Sie auch zur Schadensminderung verpflichtet sind.

3. Bezüglich des Nachlasses gilt das unter Ziffer 1 Dargelegte. Sie haben 8 % Nachlass in Ihrem Angebot eingeräumt. Dieses Angebot ist so angenommen worden. Soweit der Angebotsumfang i.H.v. ca. 10 % seitens des Auftraggebers gekürzt worden ist, würde dies grds. ein neues Angebot, welches wiederum Ihrerseits zu akzeptieren ist. Allerdings sind in den Ausschreibungen öffentlicher Stellen zumeist Auftragsminderungen und -weiterungen im Rahmen eines gewissen Prozentsatzes vorbehalten. Dies müsste gleichfalls aufgrund der genauen Unterlagen geprüft werden. Erst wenn ein gewisser Prozentsatz überschritten ist, werden Minder- oder Mehrkosten berücksichtigt. Dies gilt zumindest für Pauschalvereinbarungen, und so verstehe ich Ihre bisherigen Angaben.

Ich hoffe, mit der vorläufigen rechtlichen Einschätzung behilflich gewesen sein zu können, stehe selbstverständlich gerne für eventuelle Rückfragen und/oder Informationen zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

H.-M. Filiz


-----

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht finden.

-----



 Weitere Fragen, die Helene-M. Filiz beantwortet hat:

Arbeitslos melden
16.05.2012
40 €

Beschaffenheit eines Ackerlandes zur land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung
06.05.2012
50 €

Rechnungstellung
03.02.2012
25 €

insolvenz und Ruhestand
23.01.2012
20 €

Vergleich vor dem Landesgericht
19.01.2012
70 €

möchte Rente früher bekommen
19.01.2012
20 €

Beschädigung während des Transportes
11.01.2012
20 €

Schmerzensgeld
19.12.2011
50 €

Immobilienkredit
30.11.2011
30 €

Nutzungsrecht
21.11.2011
40 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Bau- und Architektenrecht

öffentlicher Auftrag Natursteinarbeiten
02.11.2011
50 €

Teilung eines Grundstückes
25.07.2011
40 €

Verwendungsvorschriften für Schotter
25.07.2011
30 €

Doppelhaus Abwassertrennung
24.07.2011
50 €

Regress auch ohne Bauvertrag
26.11.2010
40 €

Kündigung eines Bauherren
27.07.2010
50 €

Versteckter Baumangel
31.05.2010
30 €