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 Verwendungsvorschriften für Schotter


Frage gestellt am 25.07.2011
Frage gestellt von klaus
Rechtsgebiet Bau- und Architektenrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 606


Verwendung von Schotter

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich besitze ein 3-MFH mit einer Grundstücksgröße von 1000 qm. Ich möchte den Vorgarten, einen Mülltonnenabstellplatz und eine Garagenzufahrt pflastern lassen. Es handelt sich um eine Gesamtfläche von 103 qm, die gepflastert werden soll.

Bevor die Steine gelegt werden können, ist ein fester, nicht nachgiebiger Untergrund zu erstellen. Hierzu wird i.d.R. Schotter benutzt. Ich habe kürzlich vom Bauamt den Hinweis erhalten, das die Verwendung von recycelten Schotter Vorschriften unterliegen soll. So soll die Verwendung von recycelten Schotter nur bis zu einer Gesamtmenge von 20 m³ genehmigungsfrei sein.

Meine Fragen sind:
1. In welcher Richtlinie oder Gesetz ist die Verwendung von recycelten Schotter geregelt (bitte genau angeben)?
2. Ist es richtig, das ab 20 m³ die Verwendung von recycelten Schotter genehmigungspflichtig ist? Falls ja, bei welcher Behörde muss ein Antrag gestellt werden?
3. Was muss bei der Verwendung berücksichtigt werden?

  Rechtsanwalt Daniel Hesterberg hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 27.07.2011
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
§ 65 der Landesbauordnung NRW (LBO) - Genehmigungsfreie Vorhaben – bestimmt:
Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung:
- u. a. sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen:
42. selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 2,0 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 400 m² Fläche haben,
Nach meiner ersten vorläufigen Recherche enthält das landesrechtliche Baurecht ansonsten keine weiteren Einschränkungen.

Hier ist allein das bundesrechtliche und landesrechtliche Umweltrecht, insbesondere das Abfallrecht beziehungsweise Wasserrecht maßgeblich.

2.
RCSchotter muss nach meiner Recherche die gleichen Qualitätskriterien erfüllen wie Neuschotter.

Zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien darf der RC-Schotter keine chemischen Belastungen aufweisen, die zu einer Beeinträchtigung von Schutzgütern wie z.B. Grundwasser oder Boden führen.

Entscheidend ist wie gesagt das bundes- beziehungsweise landesrechtliche Umweltrecht:

Der Einsatz von Recyclingbaustoffen (wie z.B. RC-Schotter, Bauschutt usw.) und industriellen Nebenprodukten (wie z.B. Aschen und Schlacken) als Unterbau- oder Abfüllmaterial ist erlaubnispflichtig gem. §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz. Für die Erlaubnis ist der Kreis Kleve (Kreisverwaltung) als Untere Wasserbehörde zuständig.

Naturbaustoffen (wie z.B. Schotter und Split aus Kalkstein, Basalt, Sandstein oder Grauwacke) und unbelastetes Bodenmaterial können erlaubnisfrei eingebaut werden.

Möglicherweise ist aber auch die Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises zuständig, was sie aber bei dieser beziehungsweise bei der Unteren Wasserbehörde erfahren können.

Die von Ihnen genannte Quadratmeter- bzw. Kubikmeterbegrenzung habe ich im Internet auf die Schnelle nicht finden können, Sie können sich aber diese von der jeweiligen Behörde nennen lassen, da diese auch grundsätzlich verpflichtet ist, gegenüber Ihnen die entsprechende Rechtsgrundlage anzugeben.
Nach meiner Erfahrung dürfte dieses in einer entsprechenden Rechtsverordnung enthalten sein.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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