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 Heckenhoehe


Frage gestellt am 28.06.2011
Frage gestellt von jugend
Rechtsgebiet Baurecht - privat
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 85
Aufrufe der Frage 1139


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich moechte im Landkreis Muenchen ein Reiheneckhaus kaufen. Eine Gartenseite grenzt direkt an private Kfz.-Stellplaetze bzw. an eine oeffentliche Verkehrsflaeche (Spielstrasse). Da ich den Garten gerne in dieser Richtung uneinsehbar gestalten moechte, plane ich, eine Hecke zu pflanzen. Im Bebauungsplan der Gemeinde von 1997 steht: "Einfriedungen im Vorgartenbereich sind nur an den gekennzeichneten Stellen zulaessig (Anmerkung: ich plane die Hecke nicht im Vorgarten, sondern auf der Haushinterseite). In den sonstigen Bereichen duerfen sie eine maximale Hoehe von 1,30 m nicht ueberschreiten. Sie sind als senkrechte Holzlatten- bzw. Staketen-, Metallstab- oder Metallgitterzaeune auszufuehren. An den seitlichen und rueckwaertigen Grundstuecksgrenzen sind auch sockellose, hinterpflanzte Maschendrahtzaeune zulaessig."

Meine Frage: Darf ich im hinteren Garten eine ca. 1,90 m hohe Hecke planzen? Muss ich 50cm Abstand zur Grundstuecksgrenze einhalten? Oder gilt auch fuer die Hecke die im Bebauungsplan genannte 1,30 m Maximalhoehe? Den vorhandenene Zaun (ca. 1,20 m) wuerde ich unveraendert stehen lassen.

Vielen Dank!
Markus E.

  Rechtsanwalt Albert Stamm hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 07.07.2011
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Guten Tag Herr Eisenkoelbl,

zu dieser Frage sollten Sie sich mit dem zuständigen Amt für Baumschutz oder dem Bauamt verständigen, dies sicherlich bei der zuständigen Gemeindeverwaltung oder dem Landratsamt München. Dort bestehen rechtl. Schutzregelungen für Bäume, Sträucher u.ä. Gewächse. Hierbei sollte auch die Ortsgestaltungskonzeption für den betr. Wohnbereich eingesehen werden, auch hierin können entsprechende Festlegungen für Ihr Anliegen bestehen. Hierbei sollte auch das geltende Nachbarrecht beachtet werden. Wenn Sie die Pflanzentfernung von 0,50 m zur Grundstücksgrenze wahren, gehen Sie nicht verkehrt. Die max. Höhe ist analog der vorgeschriebenen Höhe für Zäune zu beachten, wobei in einigen Gemeinden eine max. Höhe von 1,50 m bis höchstens 1,80 m vertretbar sind. Eine Heckenhöhe von 1,90 m dürfte nach.A. bedenklich sein.

Ich hoffe Ihnen hier etwas geholfen zu haben. Eine ausführliche Beratungsleistungen ist jedoch in diesem Umfang hier nicht gegeben.

Mit freundlichen Grüssen

Albert Stamm
Rechtsanwalt

Kanzlei: Blumenstrasse 23 • 39221 Bördeland Ortsteil Biere
Tel.(03 9297) 21 66 2 Fax: (03 9297) 20 409
________________________________________
www.rechtsanwalt-stamm.de/ E-Mail: rechtsanwalt-stamm@t-online.de


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