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 Nutzungsrecht


Frage gestellt am 21.11.2011
Frage gestellt von mannifred
Rechtsgebiet Baurecht - privat
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 81
Aufrufe der Frage 815


Eine Frage,

ich besitze ein Grundstück von 820 qm.Auf dem Grundstück stehen 3 Garagen.Auf einer Garage(15qm) ist ein Nutzungsrecht bis zu Lebzeiten drauf.Da die Garage ja auf meinem Grundstück steht,könnte ich doch die Garage auf das Grundstück meines Onkels stellen lassen..Denn er hat ja nur das Nutzungsrecht der Garage und nicht des Grundstücks.
Oder könnte ich in diesem Fall eine Entschädigungszahlung anstreben..Wenn er sich nämlich nicht vom Grundbuch austragen lässt,kann ich meinen Verkauf nicht ausführen,oder?

  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 21.11.2011
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Frageteller,

gerne darf ich die von Ihnen gestellte Frage wie folgt beantworten:

1. Das von Ihnen beschriebene Nutzungsrecht ist als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gem. § 1090 BGB zu werten. Das bedeutet, dass für denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Es stellt mithin ein Nutzungsrecht am Grundstück, in der Form der Nutzung einer einzelnen Garage, dar, was Sie vorliegend beschreiben.

Das Nutzungsrecht an einer Garage ist als Nutzungsrecht an dem Grundstück zu verstehen, da bauliche Anlagen Teil des Grundstückes sind (vgl. § 94 BGB wesentliche Bestandteile eines Grundstückes oder Gebäudes.

Diesbezüglich ist aber stets der genaue Wortlaut der grundbuchrechtlich eingetragenen Belastung zu prüfen. Dies wäre unbedingte Voraussetzung für eine abschliessende rechtliche Bewertung.

2. Der Verkauf des Grundstückes kann theoretisch auch mit der eingetragenen Belastung, nämlich dem Nutzungsrecht, erfolgen. In praktischer Hinsicht werden Sie allerdings einen geringern Kaufpreis erzielen. Im schlimmsten Fall wäre es sogar denkbar, dass sich kein Käufer findet, der bereit ist, das Grundstück mit der eingetragenen Belastung zu erwerben. In diesem Zusammenhang ist unbedingt die Einschaltung eines ortskundigen Maklers zu empfehlen, der eine genaue Einschätzung der Marktlage tätigen kann. Auch beim ortsansässigen Haus- und Grundbesitzerverein könnte eine Anfrage gestellt werden. Bei den Anfragen sind selbstverständlich - wie immer - vorab die Fragen der entstehenden Kosten zu klären.

3. Im Wege der Vereinbarung könnten Sie selbstverständlich einen schuldrechtlichen Vertrag schliessen, wonach Ihr Onkel gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Form, da über Grundstücksrechte (bzw. -belastungen) verfügt wird.

Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur eine erste Einschätzung der Rechtslage zu tätigen vermag.

Sollten Sie weitere Fragen und/oder Informationen benötigen, stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

H. Filiz
Rechtsanwältin


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zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

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