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 Bau eines EFH - Bauausführung weicht von Bauantrag und B-Plan ab


Frage gestellt am 2015-03-24 09:26:42.965
Frage gestellt von DLeh
Rechtsgebiet Baurecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 01
Aufrufe der Frage 7841


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben im November 2014 mit dem Bau unseres EFH begonnen. Der Bebauungsplan für das Baugebiet sieht, unter anderem, vor das der Dachüberstand nicht mehr als 30cm betragen darf.
Im eingereichten Bauantrag wurde das auch vom Architekten unserer Baufirma berücksichtigt und auf allen Plänen stehen 30cm Dachüberstand.
Nachdem nun vor 2 Wochen das Gerüst entfernt wurde, haben wir bemerkt das der Dachüberstand unseres Hauses deutlich größer ist als bei allen anderen Häusern. Als das Gerüst noch stand ist uns das gar nicht so aufgefallen.
Darauf hin haben wir uns nochmal die endgültigen Werkpläne angeschaut und gesehen das dort 54cm Dachüberstand steht. Leider ist uns das nicht bei der finalen Durchsicht der Pläne letztes Jahr aufgefallen. Da wir auch nie auf die Idee gekommen wären das dieser gesetzte Wert geändert werden könnte.
Mir ist leider nicht verständlich warum der Architekt das Maß für den Dachüberstand nach Abgabe und Genehmigung des Bauantrages nochmal geändert hat. Noch dazu da es explizit im B-Plan steht.
Die Baufirma hat bereits 2 weitere Häuser im Baugebiet gebaut und dort stimmen die Dachüberstände.

Nun meiner Frage:
Wer ist dafür verantwortlich bzw. haftet nun für den Fehler und die entstehenden Kosten? Wir, die Bauherren die die entgültigen Werkpläne so unterschrieben haben oder der Architekt?
Ist es ratsam bei dem Problem einen Anwalt hinzuzuziehen oder ist das eine eindeutige Angelegenheit, die wir schriftlich bei der Baufirma beanstanden?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen,
D. Lehmann


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2015-03-24 11:17:57.24
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie müssen bei der Verantwortlichkeit unterscheiden:

Gegenüber den öffentlich-rechtlichen Ansprüchen sind Sie als Bauherr und Grundeigentümer verantwortlich.


Wenn also das Bauamt Kontrollgänge macht (und die kommen bestimmt bei einem Neubaugebiet) und die Abweichungen moniert, sind Sie als Bauherr/Eigentümer allein dafür verantwortlich, wenn das Amt Bescheide erlässt. Und das können u.a.

Rückbaubescheide (dann muss ggfs. das gesamte Dach geändert werden) und auch
Bußgeldbescheide (bis zu einem fünfstelligen Betrag werden)

sein.

Moniert ein Nachbar mangelnden Grenzabstand, sind Sie als Eigentümer ebenfalls allein in der Haftung und müssen ggfs. dann wieder die Bescheide des Bauamtes (siehe oben) abwarten.


Die Sache ist also keineswegs eine Kleinigkeit. Ob ggfs. eine Nachtragsbaugenehmigung erteilt werden kann, ist fraglich. Zumindest würde man mit so einem Antrag "schlafende Hunde" wecken.



Aber Sie haben Regressansprüche, wenn von der Planung abgewichen worden ist.

Diese Ansprüche können gegen den Architekten als auch gegen den Bauunternehmer bestehen, wenn der Bauunternehmer erkannt hat, dass vom Plan abgewichen wird und trotzdem weiterbaut. Ich verweise auf

http://ra-bohle.blog.de/2013/05/22/haftung-unternehmers-fehlplanungen-architekten-16042933/

Dass Sie die Pläne unterzeichnet haben, ändert an der Architekten(und vielleicht Unternehmer)haftung nichts. Dann müssten Sie zusätzlich auf die Abweichung ausdrücklich und nachweisbar hingewiesen worden sein.


Aber auch wenn Sie den Regressanspruch haben, ändert das eben nichts an möglichen Folgen gegenüber dem Bauamt. Und Ansprüche gegen des Architekten pp. müssen dann auch realistisch (also finanziell) ungesetzt werden können. Häufig kommt es dann zur Insolvenz.


Sie sehen also, Sie haben ein echtes Problem.


Ich würde Ihnen wegen der möglichen Folgen dringend dazu raten, sofort einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit anhand aller Unterlagen alles geprüft werden kann und die dann notwendigen Schritte eingeleitet werden können.


Viel Glück.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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