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 baugenehmigung - vereinigungsbaulast


Frage gestellt am 2011-04-09 18:22:21.51
Frage gestellt von Helmut
Rechtsgebiet Baurecht
Gebot 90 €
PLZ Gebiet 79
Aufrufe der Frage 8613


Guten Tag,
unser Nachbar will bauen, das Grundstück ist für die beantragte Nutzung zu klein.
Er hatte sein Grundstück von dem eines anderen Nachbarn abtrennen lassen und dabei eine Vereinigungsbaulast eintragen lassen, die seine GRZ von 0,31 auf 0,25 drückt.
Das Bauamt hat dem zugestimmt und unseren Einspruch abgewiesen. Es gilt hier § 34 BauGB.
Wir möchten jetzt nach § 20 BauGB und mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ($ C 51.87) von 1991 (der bauplanungsrechtliche Grundstücksbegriff kann durch Baulasten nicht verändert werden)beim Regierungspräsidium die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Geht das so? Was müssen wir beachten?


  Rechtsanwalt Daniel Hesterberg hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-04-10 09:11:59.093
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Zunächst zum verfahrensrechtlichen Vorgehen:

Legt ein Dritter (Sie als Nachbar) einen Rechtsbehelf (Widerspruch des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung) gegen den an einen anderen (Nachbarn/Bauherrn) gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein (Baugenehmigung), kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung (der Baugenehmigung) anordnen,

2.
auf Antrag des Dritten (Sie) die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen (was Sie hier wohl vorhaben).

Das Verwaltungsgericht kann auf Ihren Antrag hin selbiges tun. Davon ist jedenfalls dann Gebrauch zu machen, wenn die Baubehörde Ihren Antrag ablehnt.
Durch einen Antrag entstehen Gerichts- und Behördenkosten, ggf. Anwaltskosten, wenn Sie einen Anwalt beauftragen, was Sie in erster Gerichtsinstanz nicht zwingend tun müssen.

Zur Sache:
Die Frage, die sich hier zunächst stellt, ist diejenige danach, ob hier ein dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. vom 14. Februar 1991 - 4 C 51.87) vergleichbarer Fall vorliegt.
Ich gebe zu bedenken, dass es sich um ein Urteil aus dem Jahre 1991 handelt und die §§ 20 f. BauGB heute nicht mehr existieren.

Dieses kann letztlich nur zuverlässig beurteilt werden, wenn vollständige Akteneinsicht beim Bauamt genommen wurde.

Zudem stellt sich die Frage, ob hier ein einfacher oder qualifizierter Bebauungsplan vorliegt, und wenn ja, was dieser genau regelt.

Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen, § 19 Abs. 2 BauGB.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (alte Fassung) ist die Genehmigung zu versagen, wenn auf den durch die Teilung entstehenden Grundstücken die mit der Teilung bezweckte Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen oder sich nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB in die Umgebung einfügen würde. Dasselbe gilt, wenn ein bereits bebautes Grundstück so geteilt werden soll, dass eine bestehende und bisher zulässige Bebauung gerade infolge der Teilung rechtswidrig würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.1981 . 4 C 42.78 - NJW 1982, 1081 - BRS 38 Nr. 113) Das war im Fall des BVerwG gegeben.

Dieses ist der heutigen Regelung des § 19 Abs. 2 BGB sehr ähnlich, da auch heute § 34 BauGB (hilfsweise jedenfalls) als Regelungs- und Zulässigkeitsmaßstab herangezogen werden muss.
Ob hier dieses bei Ihnen vorliegt, vermag ich allerdings nicht abschließend zu beurteilen. Leider wird sich dieses auch nicht im Rahmen einer Erstberatung klären lassen, da wie gesagt umfangreich Akteneinsicht genommen werden müsste.

Für eine weitere Beratung und Begutachtung (z. B. Prüfung der Widerspruchsablehnung durch die Baubehörde) kann Ihnen aber die hier gezahlte Erstberatung angerechnet und gutgeschrieben werden. Sie können sich gerne diesbezüglich an mich wenden.

Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg, Marktstraße 17/19, 70372 Stuttgart

Anwalt für Baurecht beim Anwalt-Suchservice



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