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 Estrich in Garage


Frage gestellt am 2014-11-15 16:36:58.532
Frage gestellt von Nitnatsnoc
Rechtsgebiet Baurecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 79
Aufrufe der Frage 4988


Guten Tag meine Damen und Herren,

wir haben vor ca. 6 Jahren mit einem Fertighausanbieter ein Haus samt Garage gebaut. Im Laufe der Zeit ist der Estrich in der Garage aufgeplatzt. Dies deswegen an der Garageneinfahrt. Die Baufirma hat den gleichen Estrich in Garage und Haus verwendet. Unserer Meinung ist der Hausestrich fürs Wohnzimmer nicht geeignet, in einer Garage wo im Winter Frost herrscht verwendet zu werden.
Wir haben Photos über den Vorgang getätigt und dies zusammen mit einem Brief an die Firma geschickt.
Anbei unser Brief und die Antwort der Firma.
Wir möchten uns aber mit der Antwort der Firma nicht zufriedengeben und fragen hiermit an, ob es eine Möglichkeit gibt, mit einem Anwalt, notfalls auch vor Gericht unser Recht in dieser Sache zu erstreiten.
Bitte um Ihre Einschätzung des Falles:


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bauherren Moisescu bewohnen seit 2008 das mit Ihnen errichtete Fertighaus inkl. Garage.

Leider hat sich zwischenzeitlich ein Mangel am Boden der von der Firma X errichteten Garage herausgestellt, der zum Zeitpunkt der Bauabnahme für die Bauherren nicht ersichtlich war.
Im Estrich des Garagenbodens haben sich eklatante Risse gebildet (siehe Bilder im Anhang).

Diese Risse resultieren gemäss Aussage eines fachlichen Gutachters aus der Verwendung eines für den Aussenbereich nicht geeigneten Estrichs, der aufgrund seiner Empfindlichkeit gegenüber dauerhafter Feuchtigkeitseinwirkung einer dauerhaften Feuchtigkeitsbelastung nicht ausgesetzt werden darf, so dass ein Einsatz im Außenbereich grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Resultierend aus den in einer Garage üblicherweise vorherrschenden klimatischen Verhältnissen war der Estrich aber Belastungen (wie Frost und Feuchtigkeit) ausgesetzt,
aufgrund derer er über die Jahre hinweg Schaden nehmen musste.

Gemäss Gesetz haftet der Unternehmer/Auftragnehmer für Mängel seines Werks auch über die jeweilige Mängelfrist hinaus, wenn er dem Besteller/Auftraggeber einen Mangel entweder arglistig verschwiegen hat oder dieser Mangel auf ein Verschulden des Bestellers/Auftragnehmers beruht.

Da von Seiten X ein ungeeigneter Bodenbelag verwendet wurde, dies aber dem Auftraggeber nicht bekannt war bzw. dieser den Mangel als Laie gar nicht erkennen konnte, stellt dies einen groben Verstoß gegen die Pflichten des Unternehmers/Auftragnehmers dar, so dass der Auftragnehmer für diese Folgen auch nach Ablauf der Gewährleistungspflicht (a.F.) zu haften hat.

Aus diesem Grund wird die Firma X gebeten, den Mangel (in Form des aufgerissenen Garagenbodens / des Estrichs) im Rahmen einer sachgerechten Reparatur zu beheben bzw. die Kosten einer solchen Massnahme zu übernehmen.
Bitte machen Sie einen Vorschlag bzgl. des weiteren Verfahrens.

Gern erwarten wir Ihre Rückmeldung bis zum 10.11.2014 an o.g. Adresse.

Mit freundlichen Grüssen





Sehr geehrter Kunde,

Dass der von Ihnen angesprochene, gerissene Estrich für den gewählten Einsatzzweck ungeeignet ist, bestreiten wir. Dass es sich um einen Aussenbereich handeln soll ist nicht nachvollziehbar. Der Estrich befindet sich innerhalb der Garage und ist für diesen Einsatzzweck geeignet.

Festzustellen ist, dass keine funktionierende Trennung zwischen Pflasterung und Estrich, z.B. mittels einer ACO-Rinne, um Oberflächenwasser vom Garagenfussboden fernzuhalten, erfolgt ist. Vielmehr wurde die Pflasterung bis direkt an den Estrich herangeführt was zu einer erheblichen Feuchtigkeitsbelastung des Estrich führt. Weiterhin erscheint auf den von Ihnen zugesandten Fotos die Pflasterung tiefer als der Estrich, so dass beim Befahren eine zusätzliche mechanische Belastung (Hebelwirkung) auf die vordere Estrichkante einwirkt.

Einen von uns zu vertretenden Mangel können wir nicht feststellen. Um einen verdeckten Mangel handelt es sich nicht. Weiterhin war unsere Gewährleistung für Ihr X Haus zum Zeitpunkt Ihrer Mängelanzeige bereits seit über sechzehn Monaten abgelaufen. Wir bedauern, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können und schliessen die Bearbeitung des Vorgangs hiermit ab.

Mit freundlichen Grüssen

Firma X


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-11-15 17:38:18.343
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


entscheidend ist hier, wann eine Abnahme stattgefunden hat. Sie schreiben, dass vor ca. sechs Jahren gebaut worden ist.

Die Verjährungsfrist - auch die die Firma sich beruft - beträgt fünf (!) Jahre ab Abnahme.

Daher muss die Frage der Abnahme (entweder durch förmliches Protokoll oder durch Einzug) geprüft werden.

Sollten es noch keine fünf Jahre sein, können Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen. Dazu sollten Sie über einen Rechtsanwalt vor Ort zunächst ein selbständiges Beweisverfahren durchführen, um die schlechte Qualität des Estrich gerichtsverwertbar beweisen zu können.

Der Unternehmer müsste dann Ersatz oder Schadensersatz in Geld leisten.

Aber das ist eben nur möglich, wenn die Verjährung nicht eintritt.


Allenfalls bei arglistiger Täuschung könnte eine andere Verjährungsfrist gelten. Bei einer solchen Täuschung wären drei Jahre ab Ihrer Kenntnis entscheidend.

Dazu müssten Sie aber nachweisen können, dass das Unternehmer absichtlich falschen Estrich eingebaut hat. Dieser Beweis wird sehr schwierig zu führen sein.


Sollten also fünf Jahre vergangen sein, befürchte ich, dass die Verjährung, da verjährungshemmende Tatsachen, oder Tatsachen, die den Neubeginn rechtfertigen würden (Z.B. Verhandlungen, Anerkenntnis etc.) nicht ersichtlich sind.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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