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 Haftung der Bauaufsicht


Frage gestellt am 2011-10-25 14:18:36.479
Frage gestellt von Paul
Rechtsgebiet Baurecht
Gebot 31 €
PLZ Gebiet 37
Aufrufe der Frage 5395


Im Jahr 2008 habe ich an einem Haus im Dachgeschoss nachträglich einen Balkon einbauen lassen. Die Konstruktion: Leimholzträger wurden mit Bolzen und Krallen an die vorhandenen Deckenblaken befestigt. Die Tragbalken wurden zur Ableitung des Regenwassers mit Weißblechen belegt, der Gehbelag aus 3,8cm starken Bohlen im 5 mmm Abstand mit leichtem Gefälle hergestellt.
Bauantrag und Konstruktion und wurden an eine Architektin übergeben.

Die Auswahl des Handwerkers (Tischler) wurde durch uns vorgenommen. Die Bauüberwachung wurde von der Architektin übernommen und uns entsprechend in Rechnung gestellt.
Wie sich später heraus stellte, lief bei starkem Regen Wasser an die Hauswand. Wir haben dies der Architektin gemeldet. Sie hat sich daraufhin an den Tischler gewandt, allerdings hat sie nur die Monita weiter gegeben, aber weder ihm gegenüber noch uns den Grund genannt. Der Tischler hat nicht reagiert. Da wir selber selten vor Ort sein können, wir wohnen überwiegend an einem anderen Ort, haben wir es der Architektin überlassen, die Sache in Ordnung zu bringen. Sie hat kleinere Maßnahmen veranlasst, die jedoch das Problem nicht behoben haben. Erst in diesem Jahr hat sie bemerkt, dass die Neigung der Tragebalken falsch, d.h. leicht zum Haus hin, angelegt ist.
Inzwischen ist ein größerer Schaden dadurch entstanden, dass der Putz in einer Höhe erneuert werden muss, die den Aufbau eines Gerüsts erforderlich macht.
Ich bin an einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich der enstehenden Kosten interessiert, möchte dafür jedoch meine Rechtsposition klären: Wer ist für den aufgekommenen Schaden haftbar? Der Tischler scheint insolvent zu sein und ist nicht ansprechbar. Ich bin der Meinung, dass die Architektin aufgrund der übernommenen Bauüberwachung für mich die Ansprechpartnerin in Sachen Haftung ist.
Wie ist die Rechtslage?

Mit freundlichen Grüßen an den- oder diejenige, die sich der Sache annehmen mag!


  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-10-25 17:45:08.329
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage erlaube ich mir aufgrund Ihrer Schilderung - vorbehaltlich dessen, dass dieses Form nur eine erste Einschätzung der Rechtslage gewähren kann - wie folgt zu beantworten.

Hinsichtlich des nachträglichen Balkoneinbaus im Dachgeschoss haben Sie zwei voneinander zu trennende Verträge geschlossen. Zum einen mit der Architektin, die offenkundig die Bauplanung, Antragstellung und Bauüberwachung vertraglich übernommen hat. Zum anderen haben Sie einen Werkvertrag hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten mit einem Tischler geschlossen.

Die Schadensursache wurde von der Architektin offenkundig erst in diesem Jahr erkannt und liegt derselben zufolge in der falschen Konstruktion der Tragebalken bzw. deren falsche Neigung. Ob es sich nun um einen Planungsfehler handelt, der von der Architektin ohnehin zu vertreten wäre, oder um ein Überwachungsverschulden, mag im Verhältnis zur Architektin dahinstehen. Zumindest muss jemand diese Arbeiten abgenommen haben. Ich gehe davon aus, dass dies gleichfalls durch die Architektin erfolgt ist, so dass jedenfalls dieselbe aus Vertragsverletzung (positiver Forderungsverletzung des Architektenvertrages) haftet. Der Vollständigkeit halber würde ich mir das Abnahmeprotokoll, welches üblicher Weise gefertigt wird genau anschauen, auch im Hinblick auf das genaue Abnahmedatum, welches für evtl. Verjährungsvorschriften von Bedeutung sein könnte.

Derenthalben würde ich vorschlagen, dass Sie sie aussegerichtlich kontaktieren und unter Verweis auf die Rechtsfrage, unter Fristsetzung auffordern, zur Frage des Schadensersatzes Stellung zu nehmen.

Die Architektin muss auch über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, die sie alsdann einschalten wird.

Ein Augenmerk ist jedenfalls - wie bereits vorstehend angedeutet - auf die Verjährungsvorschriften zu richten. Den gem. § 196 BGB beträgt die regelmässige Verjährungfrist 3 Jahre. Die Verjährung kann durch Klageerhebung unterbrochen werden. Im Streitfall wäre ein selbständiges Beweissicherungverfahren zu erwägen, welches gleichfalls verjährungsunterbrechend wirkt.

Auch aussergerichtliche Verhandlungen können verjährungshemmend wirken. Allerdings hätten Sie hiefür im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast, weswegen es Sinn machen würde, zumindest im Verhältnis zur Architektin sich eine Vereinbarung durch dieselbe unterzeichnen zu lassen, wonach sie auf die Erhebung der Einrede der Verjährung für den Streitfall verzichtet.

Neben der Haftung der Architektin kommt selbstverständlich auch die Haftung des bauausführenden Handwerkers aus Werkvertrag in Betracht, wenn er die Baupläne oder sonstige anerkannte Regeln der Bautechnik missachtet hat. Dies müsste im Streitfall dargelegt und bewiesen werden.

Beide Vertragspartner könnten auch gesamtschuldnerisch haften.

Es empfiehlt sich selbstverständlich zunächst den solventeren Vertragspartner, hier also die Architektin in Anspruch zu nehmen. Im Streitfall könnte eine Streitverkündung gegen den ausführenden Tischler in Betracht kommen. Ein derartiges Vorgehen macht durchaus Sinn, da ein Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, 30 Jahre Geltung beansprucht.

Ich empfehle Ihnen daher die Aufnahme von Verhandlungen mit der Architektin. Vorab sollten Sie sich allerdings hinsichtlich der Höhe des Schadens sicher sein. In diesem Zusammenhang kann es gleichfalls hilfreich sein, einen Sachverständigen einzuschalten, auch wenn dies mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen behilflich gewesen sein zu können, stehe gerne für eventuelle weitere Fragen und/oder Informationen zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

H.-M. Filiz
Rechtsanwältin

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Anwalt für Baurecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Paul hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Prima RAin



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