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 nicht genehmigter Anbau


Frage gestellt am 2011-07-24 13:49:09.678
Frage gestellt von Jule
Rechtsgebiet Baurecht
Gebot 100 €
PLZ Gebiet 24
Aufrufe der Frage 9496


Sehr geehrte Anwälte,
ich habe vor 9 Jahren eine Doppelhaushälfte mit einem Anbau gekauft.
Der Anbau wurde bereits damals als Wohnraum genutzt. Auch auf einer Zeichnung vom Markler war der Anbau eindeutig als Wohnraum gekennzeichnet.
Nun wollten wir auf den Anbau ein Stockwerk draufsetzten und erfahren nun vom Bauamt, dass dieser Anbau nicht genehmigt war. Lediglich ein Stallgebäude ist auf den Plänen beim Bauamt verzeichnet. Wir haben dieses damals nicht überprüft, sondern uns darauf verlassen, dass alles seine Ordnung hat.
Mein Frage ist, ob ich gegen den Makler oder die Verkäuferin in irgenteiner Weise vorgehen kann?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Bassen-Prinz


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-07-24 19:47:29.628
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

hier liegt ein Mangel der verkauften Sache vor.

Daher haben Sie gegen den Makler einen Schadensersatzanspruch, wenn der Makler ihnen eine falsche Auskunft gegeben hat.
Diese Ansprüche gegen den Makler sind jedoch nach § 195 BGB nach 3 Jahren verjährt.

Gegen den Verkäufer haben Sie grundsätzlich die in § 437 BGB genannten Rechte.

§ 437 BGB lautet:

§ 437 BGB
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.



Allerdings sind die Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz nach § 438 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit
Absatz 2 fünf Jahre nach der Übergabe des Grundstücks verjährt.

Ihr Anspruch auf Rücktritt oder Minderung (§437 Nr. 2 BGB) ist nach § nach § 438 Absatz 4 und 5 BGB in Verbindung mit § 218 BGB nicht mehr durchsetzbar, weil der Anspruch auf Nachbesserung bereits verjährt ist.

Somit muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Sie weder gegen den Verkäufer noch gegen den Makler mit Aussicht auf Erfolg vorgehen können. Denn diese können sich auf Verjährung berufen.

Ich bedauere, dass ich Ihnen keine günstigere Antwort geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Baurecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Jule hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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