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 Unberechtigte Honorarforderung vom Anwalt


Frage gestellt am 2014-10-27 14:06:59.593
Frage gestellt von Sunset
Rechtsgebiet Baurecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 79
Aufrufe der Frage 6490


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

Sachverhalt ist die meiner Meinung nach unberechtigte Honorarnachforderung unseres Anwaltes und die Klage gegen mich und meine Frau gegen die wir uns selbstverständlich zur Wehr setzen wollen und müssen.

Kurze Erläuterung:
Ich habe einen Anwalt beauftragt unsere Interessen und Rechte gegen unsere Baufirma durchzusetzen, da es diverse Mängel und Verzögerungen gab.
Der Streitwert/ Gegenstandswert lag immer bei ca. 50.000 Euro und hat sich auch nie geändert.
Auf dieser Basis haben wir dann 2238,15 Euro an den Anwalt bezahlt.

Hier die Erstrechnung:

Gegenstandswert: 48.006,61 Euro
Geschäftsgebühr §§13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,6 1860,80 Euro
-Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern-
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme netto 1880,80 Euro
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 357,35 Euro
zu zahlender Betrag 2238,15 Euro


Leider war ich mit der Arbeit unseres Anwaltes mehr als unzufrieden weil er sehr passiv war
und über den Sachverhalt auch nie wirklich auf der Höhe war.
Es gab 2 persönliche Gespräche von 2x 30 Minuten und 3 Briefe an die Gegenseite mit Fristen.
Die Fristen wurde von der Gegenseite auch nie eingehalten und die Reaktion unseres Anwaltes war nur nochmals abzuwarten und neue Fristen zu setzen die ebenfalls nicht eingehalten wurden.
Auf sehr, sehr wichtige Fragen meinerseits musste ich trotz mehrmaliger Nachfrage und Anmahnung mehr als 2 Wochen auf die Antwort warten.
Aufgrund einer drohenden Insolvenz unserer Baufirma und der Passivität unseres Anwaltes habe dann die Dinge selber in die Hand genommen und mit der Baufirma die einvernehmliche Auflösung des Vertrages mit Rückzahlung von 50.000 Euro erwirkt.
An der Einigung hatte unser Anwalt somit absolut keine Mitwirkung.
Ich habe den Anwalt dann gebeten einen Vertrag für die einvernehmliche Auflösung zu gestalten, jedoch wollte er die gleiche Summe von 2238,15 Euro dafür haben.
Ich habe ihm dann gesagt, dass die Gegenseite den Vertrag aufsetzt und er ihn dann nur nochmals kontrollieren solle. Auch für die Kontrolle wollte er nochmals 2238,15 Euro was in meinen Augen nicht in Ordnung ist?!

Daraufhin habe ich ihm gesagt, er solle nichts machen, und dass ich das anders regeln würde.

Nun kam letzte Woche eine abschliessende Rechnung vom Anwalt wo er jetzt nochmals 1116,82 Euro nachträglich haben möchte .Er rechnet in den Gegenstandswert allermöglichen Positionen rein, die so auch nicht korrekt sind.
Ebenfalls rechnet er nun mit dem Faktor 2,1 ab was so auch nicht korrekt sein dürfte.
Ich habe dem Anwalt mit deutlichen Worten geschrieben was ich von dieser Nachforderung und seiner Arbeit halte und habe ihm geschrieben dass ich mich weigere noch mehr zu bezahlen.
Als Reaktion darauf hat er uns jetzt noch verklagt. Die Klage kam gleich 7 Tage nach meinem Brief vom Amtsgericht.

Anbei die Abschlussrechnung:

Gegenstandswert: 72749,54
Geschäftsgebühr §§13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 2,1 2799,30 Euro
-Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern-
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme netto 2819,30 Euro
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 535,67 Euro
Zwischensumme brutto 3354,97 Euro
Abzüglich Zahlung -2238,15 Euro
zu zahlender Betrag 1116,82 Euro

Anbei die Aufstellung vom Gegenstandswert:

Der Gegenwert ist mit 72749,54 Euro angesetzt. Dieser Setzt sich zusammen aus

Mängelbeseitung lt. Gutachter Putz 17519,63 Euro
Kosten Gutachter Putz 1317,93 Euro
Kosten Mängelbeseitigung Estrich 4800,00 Euro
Mängelbeseitigung Elektroarbeiten, fehlede Türen pauschal 3000,00 Euro
Bereitstellungszinsen 1400,00 Euro
Wert ausstehende Arbeiten 25686,98 Euro
Bürgschaft 5% Bausumme 11725,00 Euro
Schadensersatz Vertragsstrafe 7300,00 Euro


Die Daten der Aufstellung sind zum Teil überhaupt nicht richtig !!!


Die ganze Situation zerrt sehr an unseren Nerven, da wir seit 2 Jahren nur Ärger haben
und wir eigentlich nur den Traum von Eigenheim verwirklichen wollten.
Zuerst den Ärger mit der Baufirma und nun mit dem Anwalt der uns eigentlich helfen sollte und nun in den Rücken fällt!

Können Sie uns bitte sagen ob der Anwalt so abrechnen kann oder darf obwohl die einvernehmliche Einigung auf 50000 Euro lautet ?
Darf er plötzlich den Gegenstandswert einfach so erhöhen und mit 2,1 abrechnen ?
Darf er für 2 Mandanten abrechnen obwohl ich ihn nur beauftragt habe und meine Frau nichts unterschrieben hat ?

Was raten Sie uns ?

Im Voraus besten Dank & freundliche Grüsse


  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-10-27 15:23:47.879
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

eine abstrakte Überprüfung der Kostennote eines Anwaltes ist ohne detaillierte Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhaltes grundsätzlich nicht möglich.

Folgende Grundsätze können aber zur Beurteilung herangezogen werden:

*
der Anwalt kann den Gegenstandswert korrigieren;

*
sofern einzelne Positionen schlichtweg falsch angesetzt worden sind, müssten Sie dies in Ihrer Klageerwiderung monieren.

*
Die Einigungsgebühr entsteht aus dem Gegenstandswert. Für die Vergleichsgebühr ist nicht die vereinbarte Zahlungssumme relevant.

*
Grds. entstehen in aussergerichtlichen Angelegenheiten eine 1,3 Gebühr. Den überdurchschnittlichen Aufwand und die überdurchschnittliche Schwierigkeit der Angelegenheit müsste der Anwalt im Verfahren darlegen. Es ist Ihnen daher zu raten, diese Positionen zu bestreiten.

*
Sofern die Bevollmächtigung nur durch einen Mandanten erfolgt ist, dürfte es schwierig sein, eine Erhöhungsgebühr abzurechnen. Es müsste aber eine genauere Prüfung der vorhandenen Unterlagen erfolgen, um eine abschliessende Stellungnahme tätigen zu können.

+
Für die vorgerichtliche Vertretung sind bei dem Gegenstandswert von 72.49,50 (incl. Vergleichsgeb.) Kosten i.H.v. EUR 4.022,20 brutto bedingt. Offenkundig ist die Vergleichsgebühr mithin nicht angesetzt worden. Bei der normalen 1,3 Geschäftsgebühr beträgt EUR 1.560,00 zzgl. Auslagen EUR 20,00, EUR 1.580,00 netto zzgl. 19 % USt. 30,20, EUR 1.880,20. Dann wäre sogar eine Überzahlung erfolgt und man könnte im Wege der Widerklage den Überzahlungsbetrag geltend gemacht werden.

*
Ich kann Ihnen nur empfehlen, entsprechende detaillierte Klageerwiderung zu fertigen bzw. fertigen zu lassen.

*
Im Klageverfahren selbst kann auch als Beweis die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der entsprechenden Rechtsanwaltskammer angeboten werden.

*
Im Übrigen ist der Zeitaufwand (also Dauer von Besprechungen), Umfang der Angelegenheit und ähnliche Argumente nur im Rahmen der tatsächlichen Gebührenerhöhung über den Regelwert hinaus von Interesse, sofern man nach dem RVG abrechnet.

*
Im Verfahren selbst werden aber auch häufig in der mündlichen Verhandlung Vergleiche geschlossen. Meist auf der Grundlage der Einschätzung des zuständigen Richters/in.


Grundlage der kurzen Stellungnahme waren die mitgeteilten Sachverhaltsangaben, deren Richtigkeit und Vollständigkeit im Rahmen dieses Forums nicht beurteilt werden können.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, stehe für eventuelle weitere Fragen in diesem Zusammenhang jederzeit gerne zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

H.F.

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Anwalt für Baurecht beim Anwalt-Suchservice



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