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 Schmerzensgeld


Frage gestellt am 19.12.2011
Frage gestellt von meli
Rechtsgebiet Beamtenrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 25
Aufrufe der Frage 774


Guten Tag,

ich habe eine wichtige Frage. ich bin Zollbeamtin und wurde mehrere jahre gemobbt. Dies wurde auch mit dem Disziplinarverfahren die sich zum verweis umgewandelt ist eingestellt und der Nachweis für die Mobbing bestätigt.

Leider sind mir durch die Mobbing erhebliche gesundheitliche und finanzielle bußen entsstanden. Ich muß privatinsilvenz beantragen und bin psychisch momentan krank. Wie könnte ich schmerzensgeld bekommen? oder schadensersatz für die ganze jahre? Wie kann ich meine entstehen Kosten erstatten lassen?
Natürlich bin ich momentan in geplanter Ruhestand aber ich fühle mich vom Staat im sich gelassen.

mfgr. Meli

  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 14.01.2012
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen erlaube ich mir, unter Verweis darauf, dass dieses Forum nur einer ersten Einschätzung der Sach- und Rechtslage dienen kann, wie folgt einer Beantwortung zuführen.

1. Für einen Schmerzensgeldanspruch ist eine Schadensersatzpflicht nach Maßgabe des § 823 BGB relevant.

a) Voraussetzung nach § 823 Abs. 1 BGB ist, dass in vorsätzlicher oder fahrlässiger Art und Weise

- das Leben oder
- der Körper oder
- die Gesundheit oder
- die Freiheit
- das Eigentum oder
- ein sonstiges (absolutes)Recht

durch enien anderen verletzt worden ist.

Vorliegend kommen eine Köper- und/oder Gesundheitsverletzung in Betracht.

2. Sie müssen allerdings die Kausalität, also die Ursächlichkeit zwischen der behaupteten Handlung (mobbing) mit dem entstandenen Schaden (psychische Erkankung) sowie die Ursächlichkeit zwischen Erkrankung und tatsächlichem Schaden darlegen und beweisen. Sie müssen mithin alle Tatbestandsmerkmale (Haftungsbegründung und Haftungsausfüllung)nicht nur schlüssig vortragen, sondern auch darlegen und beweisen.

3. Auch kommt grundsätzlich eine Schadensersatzpficht nach Maßgabe des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes (Stichwort: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) in Betracht.

Diesbezüglich gilt gleichermassen, dass alle haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Tatbestandsmerkmale von dem Anspruchsteller schlüssig dargelegt und auch bewiesen werden müssen.

4. Sollte dies im Rahmen eines Verfahrens dem Grunde nach gelingen, sind grundsätzlich alle Nachteile auszugleichen, die durch die rechtswidrige Handlung begründet worden sind, auszugleichen (vgl. § 842 BGB). Es kommt eine Geldrente oder eine Kapitalabfindung nach Maßgabe des § 843 BGB in Betracht.Die Schmerzensgeldhöhe kann auch in das Ermessen des Gerichtes gestellt werden. Die Höhe eines Schmerzensgeldes ist aber im Vergleich etwa mit dem amerikanischen Rechtssystem moderater.

5. Sofern Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, die die entsprechende Deckungszusage erteilt, könnten Sie evtl. Prozesskostenhilfe beantragen.

Ich hoffe, mit den vorstehenden Ausführungen Ihre Fragen beantwortet haben zu können.

Der Klarstellung halber sowie um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden teile ich mit, dass ich diese Frage erst am 13.01.2012 zur Beantwortung angenommen habe.

Viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

H. Filiz


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zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Rechtsanwalt für Beamtenrecht finden.

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Der Fragesteller meli hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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