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 Versetzung


Frage gestellt am 07.11.2011
Frage gestellt von meli
Rechtsgebiet Beamtenrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 25
Aufrufe der Frage 634


Guten Tag,

ich habe unheimliche Probleme mit meinen AG (ZOLL) wurde 5 jahre lang gemobbt.
Habe vor Gericht dies auch beglaubigen lassen. Jedoch bin ich krank dadurch.
ich möchte gerne den Dienstherrn wechseln!
geht es als Bundesbeamtin in eine andere bundesbehörde zu weckseln? wenn ja wie mache ich es? Nach der versetzung in den ruhestand möchte ich und hoffe nach der genesung in einen anderen höheren dienst bei BMZ weiter zuarbeiten. ist die auszeit für mich negativ? kann ich obwohl ich im mittleren dienst bin in einen höheren dienst mich bewerben?

über eine Rückantwort würde ich mich freuen.

Mfgr meli

  Rechtsanwalt Daniel Hesterberg hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 07.11.2011
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Versetzung ist von Ihnen richtig als Überschrift benannt worden:

Nach § 28 BBG - Versetzung - gilt:

Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

Sie müssten also einen Antrag auf Versetzung in eine andere Dienststelle stellen. Meistens gibt es dazu ein Musterformular Ihres Dienstherrn.

Die Versetzung wird von dem/der abgebenden im Einverständnis mit dem/der aufnehmenden Dienstherrn/Dienststelle verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären.

2.
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und

2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Diese Voraussetzungen müssten Sie zunächst erfüllen.

Menschen sind im obigen Sinne schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt.

Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen.
Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden.

Nach der Entlassung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Es findet eine Nachverrentung statt.

Eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann allerdings nicht beantragt, sondern allenfalls angeregt werden.

Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

3.
Auch für den höheren Dienst können Sie sich bewerben, müssen aber Zusatzqualifikationen nachweisen, insbesondere die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen.

Dann können Sie für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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Der Fragesteller meli hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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