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 Teilkindergeldanspruch bei Bezug von KG-ähnlichen Leistungen im EU-Ausland?


Frage gestellt am 2010-03-30 16:54:48.886
Frage gestellt von gerfalke
Rechtsgebiet Einkommensteuerrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 49
Aufrufe der Frage 3114


Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Situation ist wie folgt; ich
- bin Arbeitnehmer und sozialversicherungspflichtig sowohl in Deutschland als auch im Vereinigten Königreich
- bin uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland
- beziehe kindergeldähnliche Leistungen im Vereinigten Königreich, da der Wohnsitz des Kindes dort ist

Frage: besteht ein Anspruch auf Teilkindergeld in Höhe des Differenzbetrages (ca. 100 Euro p.M.)?

Vielen Dank!


Weitere Informationen:
Einen Antrag auf deutsches Kindergeld habe ich im November 2009 gestellt. Die Bescheinigung über die britschen Leistungen habe ich der Familienkasse zugestellt, daraufhin ist mein Antrag abgelehnt worden mit Verweis auf den §65 EStG. Auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit heißt es jedoch "Dies gilt allerdings nicht für Familienleistungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gewährt werden. Hier besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld.". Dieses "gegebenfalls" möchte ich klären.


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-03-30 20:26:22.107
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich kann sowohl der Kindesvater als auch die Kindesmutter kindergeldberechtigt sein. § 65 EStG schließt seinem Wortlaut nach den Bezug für Kinder aus, für die vergleichbare Leistungen im Ausland gewährt werden. § 65 EStG lautet:

(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
1.
Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,
3.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich. Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld nach § 66, wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt, wenn er mindestens 5 Euro beträgt.


Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht entschieden:

a) Für Grenzgänger in EU- und EWR-Staaten kommt durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem einfachen Recht der Mitgliedstaaten die Ausschluss- und Teilkindergeldregelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG nicht zur Anwendung. Innerhalb der Europäischen Union gilt das Beschäftigungslandprinzip in Bezug auf das Kindergeld nur für die Grenzgänger selbst uneingeschränkt. Diese haben keine Ansprüche auf Differenzkindergeld im Wohnland. Solche Ansprüche auf Differenzausgleich stehen dagegen anderen Personen zu, die für dasselbe Kind aufgrund des Wohnsitzes kindergeldberechtigt sind:

Für Sie bedeutet dies, dass Sie keinen Anspruch auf Kindergeld haben.

Wenn die Anspruchsvoraussetzungen bei der Kindesmutter gegeben sind und die Kindesmutter keinen Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus dem Ausland hat, dann steht der Mutter Teilkindergeld in Höhe des Differenzbetrages zu.

Diese müßte dann einen eigenen Antrag stellen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Einkommensteuerrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller gerfalke hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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