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 Ausschlagen der Erbschaft


Frage gestellt am 2015-08-07 11:02:24.562
Frage gestellt von Felix
Rechtsgebiet Erbrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 22
Aufrufe der Frage 5271


Nach dem Tod meiner Eltern haben mein Bruder und ich das Einfamilienhaus lt. Erbvertrag geerbt.
Mein Bruder bewohnt bereits das Haus, aber ich möchte die Erbschaft meiner Hälfte ablehnen. Mein Bruder soll nach meiner Meinung alleiniger Besitzer werden.
Ich habe das meinem Bruder vorgeschlagen, er möchte das aber nicht.

Nachdem das Testament jetzt nach dem Tod meiner Mutter rechtskräftig ist, muss ich den Eintrag ins Grundbuchamt veranlassen.

Kann ich auch ohne Zustimmung meines Bruders das Erbe für mich auschlagen und wenn ja, wen muss ich, ausser meinen Bruder, darüber noch informieren?


  Rechtsanwalt Gert Grey hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2015-08-07 11:54:25.161
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Ratsuchende,

ohne Einsicht in den Erbvertrag ist die Beantwortung Ihrer Frage kaum zielführend, weil offen.

Grundsätzlich können Sie ein Erbe binnen der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen ab Kenntnis ausschlagen.

Die Ausschlagung erfolgt entweder persönlich gegenüber dem Nachlassgericht oder über einen Notar, da sie öffentlich beurkundet werden muss. Ohne diese Form ist sie unwirksam.

Zu unterscheiden ist, ob Sie die Berufung zum Erben aus dem Erbvertrag oder aus allen Gründen ausschlagen. Auch dies ist ohne Details nicht zielführend zu beraten.

Die Ausschaltung hat zudem nicht zwingend zur Folge, dass Ihr Bruder den Erbteil erhält, sondern grundsätzlich rückt ihr gesetzlich berufener Erbe nach. Anderes kann sich aus dem Erbvertrag ergeben. Hier müsste geprüft werden, ob Sie Ihr Ziel (Alleinerbe des Bruders?) mit der Ausschlagung überhaupt erreichen können.

Die Ausschlagung kann dazu führen, dass Sie Ihr Erbe ohne das Kompensat des Pflichtteilanspruchs verlieren. Auch dies ist von den Regelungen des Erbvertrages abhängig.

Zielführend dürfte nur eine Einigung mit Ihrem Bruder sein, sprich die Übertragung des Erbteils auf ihn - wenn dies von beiden Seiten akzeptiert ist.

Einseitig - also ohne Einbindung Ihres Miterben – müssten also die Vorraussetzungen und Einzelheiten der etwaigen Ausschlagung ab jetzt näher untersucht werden.

Fraglich ist schon, ob die ganze Sache bereits verfristet ist (6 Wochenfrist!) und ob nach Ablauf möglicherweise noch eine Anfechtung der Annahme des Erbes durch Verstreichenlassen der Auschlagungsfrist noch möglich ist.

Sie sehen: Leider noch Fragen über Fragen, aber für eine erste Einschätzung hoffe ich Ihnen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Gert Grey
Rechtsanwalt
Poststr. 101
53840 Troisdorf
www.kanzlei-grey.de

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