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 Lebenslanges Wohnrecht


Frage gestellt am 2014-07-18 09:00:49.003
Frage gestellt von Steini
Rechtsgebiet Erbrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 85
Aufrufe der Frage 5513


Mein Opa ist im Mai verstorben und hat heuer noch sein Testament geändert. Zuerst war mein Vater Alleinerbe vom Haus, dies hat mein Opa beim Notar geändert und hat meine Tante mit eingesetzt. Also 50%, er hat auch einen Aufhebungsvertrag geschrieben der meinem Vater das lebenslange Wohnrecht aufhebt. Der hat ihm nämlich das untergeschoben zum unterschreiben, dies wollte er nie. Es steht nicht im Grundbuch drin. Nun meine Frage? Kann man das Schreiben wo Vereinbarung steht und nur mit einer Unterschrift vom Opa nicht vom Vater, mit einer Aufhebung auch nur eine Unterschrift vom Opa aufheben oder ist dies sinnlos was ich nicht verstehe. Meine Tante möchte ihren Anteil ausbezahlt haben, aber sie wird nie zu ihrem Geld kommen weil er sie nicht auszahlt und verkaufen kann man es auch nicht da das falsche Wohnrecht vorhanden ist, das mindert den Preis. Kann mir jemand einen Schimmer Hoffnung geben das wir Recht bekommen vor Gericht das sein Schreiben nichtig ist und meine Tante bekommt ihr Geld.Er kommt immer durch er bescheißt und hintergeht jeden. Das kann doch nicht sein das so einer immer Recht bekommt. Mein Opa würde das nicht wollen.Ich möchte dies anfechten weil wenn man das Schreiben anschaut sieht man das es eine Blankounterschrift ist und das Wohnrecht nachhinein im Computer drauf geschrieben wurde. Wie kann man das beweisen. Lug und Trug. Ich hab den Aufhebungsvertrag der mit Namen der Lebensgefährtin und von ihm.Mein Opa hätte das nie unterzeichnet wenn er das gelesen hätte. Aber einen über 90 jährigen kann man alles hinlegen zum unterschreiben


  Rechtsanwältin Anke Schüler hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-07-18 09:47:56.282
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr vgeehrter Herr Steinberger,

Ihre Sachverhaltsdarstellung ist etwas unverständlich.

Ich habe Sie so verstanden, dass Ihr Vater ein schuldrechtliches lebenlanges Wohnrecht hatte, das Ihr Großvater durch einseitige Erklärung aufgehoben hat.

Gemäß § 875 BGB kann ein Wohnrecht nach § 1093 BGB aufgehoben werden, in dem der Berechtigte dem Eigentümer gegenüber erklärt, dass er das Recht aufgibt.

Der Eigentümer kann nicht einseitig das Recht aufheben. In dem Zusammenhang verstehe ich Ihre Schilderung nicht, dass Ihrem Opa ein Blankopapier vergelegt wurde. So etwas geschieht nicht bei einem notariellen Vertrag.

Wer soll das Ihrem Opa untergeschoben haben. Dies wird Ihr Vater nicht gewesen sein, denn es betrifft ja sein Recht.

Zusammenfassend:

Das Wohnrecht kann man durch einvernehmlichen Vertrag (also beide Parteien) aufheben oder der Berechtigte kann es wie oben geschildert aufgeben.

Einen notariellen Vertag mit der Begründung anfechten, der Notar hätte einen Text über eine Blankounterschrift gesetzt halte ich für aussichtslos.

Mit freundlichen Grüßen

Anke Schüler

Rechtsanwältin

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Anke Schüler, Markt 19, 53721 Siegburg

Anwalt für Erbrecht beim Anwalt-Suchservice



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