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 Nachlass


Frage gestellt am 21.06.2009
Frage gestellt von Hesse
Rechtsgebiet Erbrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 10
Aufrufe der Frage 1704


Sehr geehrte Damen und Herren,

Sachverhalt.
Erblasser verstorben am 29.06.2008
Erben:
- Ehefrau
- 3 Kinder (eines davon der Fragesteller)

- kein Testament
- kein großes Vermögen
- keine Streitigkeiten

Im Mai 2009 hat die Ehefrau ein kleines Grundstück veräußert Wert ca. 3000 EUR. Dies wurde vor ca. 25 Jahren von den Eheleuten gemeinsam gekauft.

Für die Eintragung in das Grundbuch hat die Ehefrau bereits einen Erbschein beantragt.

Die Ehefrau soll über das Grundstück bzw. dessen Erlös verfügen.

Müssen die Kinder hierfür etwas tun?
Ist ggf. eine notariell beglaubigte Verzichtserklärung notwendig?

In Anbetracht des geringen Wertes suchen wir eine möglichst einfache elegante Lösung.
Die Erben wollen sich gegeneinander möglichst nicht notariell absichern müssen.

MfG
Hesse

  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 21.06.2009
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

ich gehe davon aus, dass zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau kein Ehevertrag geschlossen wurde. Dann sind die Ehefrau zur Hälfte und die 3 Kinder zu je einem sechstel Erben geworden.

Die eleganteste Lösung wäre, die Ausschlagung der Erbschaft durch die Kinder gewesen. Allerdings ist es für diese Lösung zu spät. Denn die Ausschlagungsfrist beträgt nur 6 Wochen § 1944 BGB.

Da diese Frist verstrichen ist, muss nunmehr ein gemeinschaftlicher Erbschein nach § 2357 BGB erteilt werden.

Wenn der Kaufvertrag vom Mai noch nicht beurkundet ist, dann ist die jetzt beste Lösung, dass die 3 Kinder mit zu dieser Beurkundung kommen und dort in den notariellen Kaufvertrag alle Erben als Verkäufer aufgenommen werden, die gemeinsam erklären, dass der Kaufpreis nur an die Ehefrau des Erblassers zu zahlen ist.

Wenn der Kaufvertrag vom Mai bereits notariell beurkundet ist, dann müßten die Kinder tatsächlich notariell beurkunden lassen, dass sie mit dem Verkauf durch die Ehefrau einverstanden sind.

Um einen Gang zum Notar, kommen Sie daher auf keinen Fall herum, wenn alles rechtmäßig verläuft.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt


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