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 Testament


Frage gestellt am 2010-09-06 15:35:28.855
Frage gestellt von mafo
Rechtsgebiet Erbrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 75
Aufrufe der Frage 4509


An meine 2 Kinder will ich je hälftig vererben. Ich selbst habe noch 1/4 Erbansprüche aus Grundstücken-Ackerland.
Muß dieser Erbanteil in mein Testament hinein ?

Eines der Kinder soll wegen evt. Insolvenz zugunsten der Enkel enterbt werden.

Ist handschriftliches Testament ohne not. Beglaubigung rechtsverbindlich ?
Bitte Formulierungsvorschlag.

Vielen Dank
Manfred Foos


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-09-06 16:28:56.266
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

das Grundstück Ackerland muss nicht ausdrücklich im Testament erwähnt werden. Ein handschriftliches Testament währe nach § 2247 BGB wirksam.
Formulierungsvorschlag:

Testament

Im Fall meines Todes sollen von meinem Vermögen zunächst die Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden.
Von dem Vermögen, welches nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten noch vorhanden ist, bekommt mein Kind K1 die Hälfte. Meine Enkel E1 und E2 erhalten je ein Viertel.

Sollten die Erben sich nicht darauf einigen können, wie die zum Nachlass gehörenden Gegenstände aufzuteilen sind, findet eine Teilungsversteigerung statt. Dabei bietet jeder der 3 Erben, für jeden zum Nachlass gehörenden Gegenstand, den Betrag, den er bereit ist, dafür zu zahlen. Der Erbe mit dem höchsten Gebot erhält den Gegenstand aus dem Nachlass. Der gebotene Betrag wird dann in dem Verhältnis 1 / 2 für K1 und für E1 und E2 je ein Viertel aufgeteilt.

Datum Unterschrift.


Beim Abschreiben des Textes ist für K1 der Name des Kindes einzusetzen. Für E1 und E2 sind die Namen der Enkel einzusetzen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Erbrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller mafo hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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