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 Vollmacht


Frage gestellt am 2013-05-06 23:32:02.643
Frage gestellt von duchatsch
Rechtsgebiet Erbrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 64
Aufrufe der Frage 6832


Sehr geehrte Rechtsanwälte,
Ich habe von meinem Guten Freund ( Ersatzpapa) eine Generalvollmacht seit 20.03.2011 die aber nicht notariell beglaubigt ist. Weiterhin führe ich schon seit den Schriftverkehr von ihm.
Die Vollmacht geht auch über den Tod hinaus und kann nicht vom erben widerufen werden( so steht es in der Vollmacht)

Ich habe am 14.04.2013 den Auftrag bekommen die Wohnung zu Kündigen und Aufzulösen da er am 15 .04.2013 in Krankenhaus eingewiesen wurde. Ebenfalls sollte ich mich auch um die beerdigung kümmern. Mit der Auflösung und der Kündigung hatte ich schon begonnen. JEtzt ist er aber am Samstag Abend verstorben. Darf ich die Wohnung weiterhin auflösen? Wir haben für die Wohnung schon einen Nachmieter für den 1.6.2013.
Konnte auch heute schon den Sohn kontaktieren ( Ziemlich zerstrittene Beziehung zum Vater gehabt ) Der Sohn ( rechtmäßiger Erbe weil kein Testament vorhanden) will die Wohnung nicht weiter auflösen.

Was soll ich jetzt machen? Ich habe meinen Ersatzpapa ja versprochen dass ich mich um alles kümmere.

Vermögen ist eigentlich keins vorhanden. Auf dem Konto sind ca 500? Guthaben. Einnahmen Rente und alle Ausgaben ergeben fast -90 ? monatlich. Die Versicherungen werde ich jetzt noch alle Kündigen. Es sind keine Immobilienen Grundstücke Lebensversicherungen oder BAusparverträge vorhanden.

Was mache ich dann auch mit allen Papieren? Einlagern bis sich irgendwer meldet? Der Sohn will jetzt nichts haben aber er kann sich das ja noch alles überlegen. Ich würde gerne einfach nur die beerdigung abschließen und die Wohnung räumen.



Besten Gruß
Thorsten Duchatsch


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-05-07 08:51:28.803
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid zu dem Verlust aussprechen.


Ihren Wunsch, den letzten Willen des Verstorbenen zu erfüllen, ehrt Sie sehr.

Aber rechtlich haben Sie leider nun ein weiteres Problem:


Eine Vollmacht kann zwar auch über den Tod hinaus ausgestellt werden.

Dabei kommt es auf den genauen Wortlaut der Vollmacht an. Da dieser nicht bekannt ist, unterstelle ich bei der Antwort Ihre Schilderung, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gelten sollte.

Eine notarielle Beglaubigung ist dazu nicht unbedingt notwendig, so dass also von einer wirksamen Vollmacht über den Tod hinaus auszugehen ist.


Aber eine solche Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

Dieser Widerruf steht sowohl dem Vollmachtgeber, ABER AUCH DESSEN ERBEN zu.

Und genau dieses hat der Sohn als Erbe offenbar getan, wenn er erklärt hat, dass die Wohnung nicht weiter aufgelöst werden soll.

Damit wird ein wirksamer Widerruf ausgesprochen worden sein und die Vollmacht ist somit erloschen.

Das hat zur Folge, dass Sie keine wirksame Vollmacht mehr haben, künftig ohne Vollmacht handeln würden und sich damit komplett schadensersatzpflichtig machen würden.

Daher kann man Ihnen bedauerlicherweise nur derzeit anraten, alle Aktivitäten einzustellen, den Ist-Zustand zu dokumentieren (nicht, dass Ihren hinterher noch Vorwürfe gemacht werden können, dass angeblich Sachen und Geld fehlen würde) und Alle auf den Sohn verweisen.

Dieser hat als Erbe und nach Widerruf der Vollmacht das Recht und die Pflicht, alles weitere alleine zu regeln.


Zwar können Sie vom Sohn einen Erbschein verlangen (denn er könnte ja auch das Erbe ausschlagen) und bis dahin die Vollmacht noch verwenden. Aber wenn Sie selbst den Sohn als Erbe bezeichen, wäre so ein Verhalten gefährlich, wenn Sie nicht haften wollen.


So bedauerlich die Sache ist: Derzeit kann man Ihnen rechtlich nur dazu raten, den Bestand aufzunehmen und alle Aktivitäten einzustellen. Auch alle Papiere sollten dann dokumentiert werden und in der Wohnung verbleiben.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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