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 Wer trägt die Kosten für eine Aufteilungsklage?


Frage gestellt am 2014-09-26 15:38:51.804
Frage gestellt von klaus
Rechtsgebiet Erbrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 11299


Erbauseinandersetzung
Ausgangssituation:
Ich war vor dem Tod meiner Mutter, die am 28.01.2014 verstorben ist, vorsorgeberechtigt und im Besitz einer Generalvollmacht. Einen Testamentsvollstrecker hatte meine Mutter zu Lebzeiten nicht schriftlich festgelegt. Sie sagte zwar zu mir, ich solle mich darum kümmern – doch beweisen kann ich das gegenüber der Erbengemeinschaft nicht. Ich habe mich in den letzten zwei Jahren um die Vermögensverwaltung gekümmert. Daher habe ich es als selbstverständlich angesehen, mich um die Testamentsvollstreckung zu kümmern. Nachdem ich verstanden hatte, dass ich ohne weiteres hierzu nicht berechtigt bin, habe ich meine Geschwister um Ihr Einverständnis in Schriftform gebeten. Wir sind 6 Geschwister: 4 haben mir Ihre Zustimmung erteilt, wenn ich meine Stimme dazu rechne, dann fehlt mir eine einzige Zustimmung. Mein Bruder, der mir die Zustimmung verweigerte, sitzt in einer geschlossenen Anstalt. Sein Hobby besteht darin, den ganzen Staat und im Nachgang seinen Bruder wegen der Vermögensaufteilung (des Erbes) zu verklagen.
Meine Fragen:
1. Wer hat die Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen, falls mein Bruder eine Aufteilungsklage erheben sollte? Sind diese Kosten aus dem Vermögen der Erblasserin (meine Mutter) zu begleichen?
2. Nach wie vielen Jahren tritt Verjährung ein? Bis wann müsste mein Bruder eine Klage eingereicht haben, damit diese noch zugelassen werden kann, weil die Verjährung noch nicht greift?
Bitte geben Sie bei der Beantwortung der Fragen stets die Rechtsgrundlage an!


  Rechtsanwalt Achim Reusch hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-09-26 16:49:33.634

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Kosten Erbteilungsklage
Gemäß § 91 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören insbesondore die Gerichts- und Anwaltskosten. Gegenstand einer Erbauseinandersetzungsklage ist das Begehren auf Zustimmung zu einem vom Kläger zu erstellenden Erbauseinandersetzungsvertrag.
Soweit die Zustimmung durch einen oder mehre Miterben verweigert wird und insowiet gegen den/die nicht zustimmenden Miterben Klage erhoben wird, wird die Zustimmung, falls die Klage zulässig und begründet ist, durch das Urteil ersetzt. Soweit der Klage stattgegeben wird hat grundsätzlich der/die Beklagte/n die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Kosten einer Erbteilungsklage haben nichts mit dem Nachlass, also vorliegend dem Vermögen der Erblasserin, zu tun.

2. Der Anspruch auf Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB verjährt nicht (§ 758 BGB).

Mit freundlichen Grüßen

Reusch
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Achim Reusch, Birkenstraße 2 a, 14641 Wustermark

Anwalt für Erbrecht beim Anwalt-Suchservice



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