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Frage gestellt am 2011-05-25 17:22:37.366
Frage gestellt von basilio
Rechtsgebiet Erschließungsrecht
Gebot 60 €
PLZ Gebiet 82
Aufrufe der Frage 5142


Sehr geehrte Damen und Herrn,

an einer Straße ( asphaltiert ) die in den Unterlagen des Bauamts der Gemeinde Windach in Bayern als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet ist Art. 53 1. (zur Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstüchen) sind nicht nur Felder angrenzend, sondern auch ein Grundstück mit einem Pferdestall, Hühnern und einem Wohngebäude (ohne ein Bauernhof zu sein und ohne ein Feld- oder Waldgrundstück zu sein).
Hat der Eigentümer dieses Grundstücks ebenfalls das Recht diese Straße zu benützen so wie es die übrigen Anrainer tun oder benötigt er ein Geh- und Fahrtrecht über ein anderes, drittes Grundstück um zum öffentlichen Wegenetz zu gelangen?



Grüße
K.Schwingenstein





  Rechtsanwalt Jesse Blachowski hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-05-27 15:42:17.726
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre o.g. Frage beantworte ich wie folgt:

Grundsätzlich hat der Eigentümer des Grundstückes kein Recht, die Straße zu nutzen, da diese nur der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken gewidmet ist.

Ich halte es allerdings für sinnvoll und möglich, beim zuständigen Straßenbaulastträger (hier die Gemeinde Windach) eine Sondergenehmigung bzw. eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen, damit die Eigentümer des Grundstückes sowie deren Besucher die Straße nutzen können.

Möglich wäre auch, mit der Gemeinde die Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Geh-und Fahrrecht) zu vereinbaren, damit die Straße genutzt werden kann.

In jedem Fall sollte versucht werden, mit der Gemeinde zu verhandeln, beides ggf. gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr.

Rechtsgrundlage für die entsprechende Sondernutzung bzw. die Gestattung der Zufahrt wären Art 18, 19 und 22 BayStrWG.

Ich sehe nämlich das Problem, daß der Eigentümer des dritten Grundstückes - über das das öffentliche Wegenetz noch erreicht werden kann - meines Erachtens zu Recht, einwenden wird, daß es mit den o.g. Möglichkeiten eine ihn weniger belastende Möglichkeit gibt, das öffentliche Wegenetz zu erreichen.

Da es sich hier ja nur um ein Grundstück zu handeln scheint, dürfte die zusätzliche Beanspruchung der bereits bestehenden Straße nicht wesentlich sein.

Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Jesse Blachowski
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Jesse Blachowski, Ostrower Wohnpark 2, 03046 Cottbus

Anwalt für Erschließungsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller basilio hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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