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 Gütertrennung


Frage gestellt am 13.10.2011
Frage gestellt von primadonna
Rechtsgebiet Familienrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 64
Aufrufe der Frage 688


Hallo,

meine Frage betrifft die Gütertrennung bei einer Scheidung:

Werden Einrichtungsgegenstände wie Kinderzimmer, Wohnzimmercouch etc, die in der Ehe angeschafft wurden, bei einer Trennung auch geteilt? es kann ja nicht sein, dass die Frau, in meinem Fall dann alleine mit 3 Kindern, ohne Möbel gehen muss.

Weiterhin wäre meine Frage:

Mein Mann hat eine Erbengemeinschaft mit seinem Bruder, was bedeutet, er hat ein Mehrfamilienhaus und sein Bruder auch.Jedem gehört eins davon.Die Wohungen dort werden vermietet.Wie hoch die Mieteinahmen sind, weiss ich nciht, da mir da kein Einblick gewährt wird.
Weiterhin besitzt mein Mann und sein Bruder ein weiteres 4 - Familien - haus, welches wir auch bewohnen und welches nun im April 2012 abgezahlt wäre.Mein mann erklärte mir, dass er die Mieteinahmen des anderen Objektes für die Tilgung dieses Hauses hier benötigt. Ein Einblick habe ich da leider auch nicht.

Was steht mir bei einer Trennung vom haustand zu und welcher Unterhalt? Sein Nettogehalt beträgt ca 2300€

Vielen dank & Vg

  Rechtsanwalt Gerald Axel Freund hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 13.10.2011

Sehr geehrte Frau Schecker,

Einrichtungsgegenstände gehören zum Hausrat und sind bei Trennung / Scheidung grundsätzlich aufzuteilen. Dabei richtet sich die Frage, wer einen konkreten Haushaltsgegenstand für sich beanspruchen kann, nach § 1361a BGB und § 1368b BGB. Die verfahrensrechtliche Fragen ergeben sich aus §§ 200 ff. FamFG.

Grundsätzlich kann danach der jeweilige Eigentümer eines Gegenstands die Herausgabe an sich verlangen, es sei denn, der andere ist auf die Nutzung des Gegenstands angewiesen und die Überlassung an ihn entspricht der Billigkeit. Soweit sich nicht feststellen lässt, wessen Eigentum ein konkreter Gegenstand ist, wird angenommen, dass es sich um gemeinschaftliches Eigentum handelt und die Aufteilung erfolgt nach den Grundsätzen der Billigkeit, also danach, wer die Sache eher braucht oder zum Beispiel finanziell zur Neuanschaffung nicht in der Lage ist.

Soweit der Ehemann Mieteinnahmen hat, gehören diese zu seinem unterhaltsrechtlichen Einkommen, sind also bei der Bemessung etwa zu zahlenden Unterhalts zu berücksichtigen. Die Ehefrau hat insoweit einen Auskunftsanspruch.

Für eine konkrete Berechnung Ihres etwaigen Unterhaltsanspruchs stehen zu wenige Informationen zur Verfügung und dies sprengt auch den Rahmen Ihrer Anfrage.

Herzliche Grüße

Gerald Freund
Rechtsanwalt


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