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Frage gestellt am 30.05.2011
Frage gestellt von nzkappo
Rechtsgebiet Familienrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 72
Aufrufe der Frage 1394


meine Frau und ich wollen uns trennen. Wir sind seit 32 Jahren verheiratet. Sie hat in den letzten Jahren immer wieder ihren Job hingeschmissen und geht auch zur Zeit nur einer geringen Beschäftigung nach, obwohl sie eine Vollzeitbeschäftigung ausüben könnte.
Ich verdiene derzeit netto ca. 2.800€ jedoch auf Erfolgsbasis(kann auch rückverlangt werden!)Mit welchem Unterhalt bzw. Trennungsgeld muss ich rechnen?
Wir haben ein EFH das jedoch auf einem von mir geerbten Grundstück bzw. aus einem alten Gebäude erstellt wurde.
Der Wert des Gebäudes liegt bei ca. 200.000€ die Restschuld bei ca. 110.000,00€. Mit welchem Betag müsste ich meine Frau auszahlen, wenn im Erbe meiner Eltern das Grundstück mit 25.000,00€ von mir in das Gesamterbe eingerehnet wird?
Ich bezahle seit Jahren private Lebens-und Rentenversicherungen für meine Frau.
Wie werden diese verrechnet bzw. welche rechte habe ich darauf?

  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 30.05.2011
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

der Unterhalt beträgt bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle 3/7 der Einkommensdifferenz. Sie schreiben, dass Ihre Frau eine geringfügige Beschäftigung hat, ohne die genaue Höhe des Gehalts zu nennen. Ich gehe in meiner Beispielrechnung davon aus, dass das Einkommen Ihrer Frau 400 Euro beträgt, um Ihnen das Prinzip zu erklären. Bei Einsetzung des tatsächlichen Einkommens in die Rechnung kann sich auch die Höhe des Unterhalts gegenüber meiner Rechnung verändern.
2.800 Euro (Ihr Einkommen) - 400 Euro (Einkommen Ihrer Frau) = 2.400 Euro.
3/7 von 2.400 Euro = 1.028,57 Euro, die Sie als Unterhalt zahlen müssen.
Dabei ist davon auszugehen, dass dieser Unterhalt zeitlich begrenzt wird und Ihre Frau sich einen eigenen angemessenen Job suchen muss. Allerdings läßt sich nicht voraussagen, für wie lange der Unterhalt zu zahlen ist.
Zum Grundstück. Hier gehe ich davon aus, dass Sie in Zugewinngemeinschaft leben, also keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Zudem gehe ich mangels anderer Sachverhaltsangaben davon aus, dass das Grundstück der einzige in der Ehe erzielte Zugewinn darstellt.
Die 25.000 Euro für das geerbte unbebaute Grundstück zählen zum Anfangsvermögen. § 1374 II BGB. Davon brauchen Sie Ihrer Frau nichts zahlen.
Das Haus stellt Ihren Zugewinn dar. Vom Wert des Hauses sind die 110.000 Restschuld abzuziehen. Somit beträgt Ihr Zugewinn 90.000 Euro.
Wenn der Zugewinn Ihrer Frau 0 ist, liegt die Differenz bei 90.000 Euro.
Hiervon müssen Sie Ihrer Frau nach § 1378 BGB die Hälfte also 45.000 Euro bezahlen.
Zur Lebensversicherung: Wenn es sich um eine Risikolebensversicherung handelt, die nur im Todesfall zahlt, wird hier nichts verrechnet.
Handelt es sich um eine Lebensversicherung, die auch im Erlebensfall zahlt, können Sie die Hälfte des Rückkaufswerts einschließlich der Hälfte der bisher erreichten Überschußbeteiligung von den 45.000 Euro abziehen.
Zur Rentenversicherung: Hier werden alle Rentenanwartschaften, die Sie und Ihre Frau in der Ehe erworben haben zusammengezählt und jeder bekommt die Hälfte.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt


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