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 Zugewinnausgleich


Frage gestellt am 2010-01-12 09:00:19.46
Frage gestellt von Ayleen44
Rechtsgebiet Familienrecht
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 40
Aufrufe der Frage 5579


meine Frau will in Kürze die Scheidung einreichen. Ich hatte vor der Ehe eine Eigentumswohnung gekauft die bis zur Trennung selbst genutzt wurde. Im Grundbuch bin nur ich eingetragen. Die Restschuld wurde während der Ehe abgetragen. Die Abtragung fällt nach Ihrer Auskunft damit in den Zugewinn.
1 )Kann ich diesen Zugewinn mindern indem ich noch vor Zustellung des Scheidungsantrages die Wohnung mit einer Hypothek belaste und wenn ja muss ich vor Gericht dann erklären wofür ich das Geld gebraucht habe ?

Ich habe während der Trennungszeit von meinem Geld ein Wohnmobil gekauft.Auch dies fällt ja in den Zugewinn Meine neue Freundin hat aber die Hälfte dazugetan.
2)Mindert dies den Zugewinn wenn ich einen Vertrag mit meiner Freundin mache aus dem diese hälftige Beteiligung hervorgeht ? Die Gutschrift des entsprechenden Betrages kann ich auf einem meiner Kontoauszüge nachweisen.


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-01-12 18:14:08.059
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Vorhaben, den Zugewinn durch eine Hypothek zu mindern, wird keine Erfolgsaussichten haben. Wenn Sie einen durch Hypothek oder Grundschuld gesicherten Kredit aufnehmen, dann ist Ihre Eigentumswohnung wegen der Belastung zwar weniger wert, dafür haben Sie dann jedoch das Geld. Dies verändert den Zugewinn erst einmal nicht. Wenn Sie mit dem Geld etwas kaufen, dann haben Sie die gekauften Waren als Gegenwert in Ihrem Vermögen. Auch dies verändert den Zugewinn zunächst nicht.
Wenn Sie das Geld verschwenden Beispiel teurer Urlaub, dann wird das Geld nach § 1375 II Nr. 2 BGB dem Endvermögen zugerechnet. Das bedeutet, dass der Zugewinn dann so berechnet wird, als wenn Sie Ihre Wohnung nicht belastet hätten.
Wenn Sie vorhaben, das Geld Ihrer neuen Freundin zu schenken, wird das gleiche Ergebnis über § 1375 II Nr. 1 BGB erreicht. Zudem hätte Ihre Frau dann aus § 1390 BGB einen direkten Zahlungsanspruch gegen Ihre neue Freundin.
Dass Sie verpflichtet sind, darüber Auskunft zu ereilen, was Sie mit dem Geld gemacht haben, folgt aus § 1379 BGB.

Anders sieht es bei dem Wohnmobil aus. Wenn Sie die Hälfte des Kaufpreises von Ihrer neuen Freundin geschenkt bekommen haben, dann wird diese Hälfte nach § 1374 II Fall 3 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet. Dies bedeutet dann, dass sich Ihr Zugewinn um diesen Betrag verringert und nur die Hälfte des Kaufpreises, die Sie von Ihrem Geld bezahlt haben, zum Zugewinn gehört.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Familienrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Ayleen44 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
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Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
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Eigene Anmerkung



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