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 Wohngeld EHE getrennte Wohnungen


Frage gestellt am 2017-02-17 09:31:24.027
Frage gestellt von sommeradler
Rechtsgebiet Sozialrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 75
Aufrufe der Frage 5243


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich wohne alleine und beziehe für meine Wohnung Wohngeld. Nun möchte ich heiraten aber wegen meiner 100% Schwerbehinderung weiterhin alleine in meiner Wohnung leben.Für die bisherige Berechnung des Wohngelds wurde mein Einkommen angerechnet. Nach meiner Heirat lebe ich weiterhin als alleiniges Haushaltsmitglied in meiner Wohnung.Nach Rücksprache mit der Wohngeldstelle bekam ich die Auskunft, dass bei der Berechnung des Wohngelds Unterhaltsansprüche meines Mannes geprüft werden. Meiner Meinung nach besteht doch nur ein Unterhaltsanspruch bei "Trennung vor Scheidung?" Meine Frage: Wird bei der zukünftigen Berechnung nur MEIN Einkommen so wie bisher angerechnet?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2017-02-20 16:28:39.314
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


die Auskunft der Wohngeldstelle ist korrekt.


Unabhängig von dem tatsächlichen Zusammenleben sind Ehepartner auch in der Ehezeit und vor Getrenntleben verpflichtet, gegenseitig zum Unterhalt beizutragen.

Diese gesetzliche Pflicht ergibt sich aus § 1360 BGB.


Daher sind mögliche Unterhaltsansprüche gegen Ihren Ehemann auch zu prüfen und möglicherweise zu berücksichtigen.

Ihr Einkommen wird daher NICHT wie bisher entsprechend bei der Berechnung angerechnet; die Unterhaltsansprüche gegen Ihren Ehemann werden ebenfalls als Einkommen berücksichtigt.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de
htts://rabohledotcom.wordpress.com


zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

Anwalt für Sozialrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller sommeradler hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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