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 Stornierung


Frage gestellt am 2017-06-05 11:54:15.937
Frage gestellt von prolau
Rechtsgebiet Reiserecht
Gebot 45 €
PLZ Gebiet 09
Aufrufe der Frage 2953


Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben eine Frühbucher Pauschalreise im Nov.2016 für Juli 2017 gebucht.
Erste Anzahlung wurde fristgemäß geleistet. Die Endzahlung soll bis 10.Juni geleistet werden.
In der letzten Maiwoche wurde uns mitgeteilt, dass das Hotel z.Z zur Hälfte renoviert wird, wofür wir einen Rabatt von 5% wegen Baulärms bekommen würden. Damit ist die Wahrscheinlichkeit in einem unrenovierten Appartment untergebracht zu werden sehr groß verbunden mit dem Baulärm. Auf die Anfrage, ob wir ein renoviertes Appartmen bekommen, wurde uns eine unverbindliche Antwort gegeben.
Weder im Reisekatalog noch im Reisevetrag wurde die Tatsache der Baumaßmanahme erwähnt.
Wie sind unsere Rechte bezüglich Stornierung wegen des offensichtlich abzusehenden Unterschied zwischen Vertrag und Realität: wahrscheinlich unrenoviertes Zimmer im sehr schlechten Zustand und Baulärm im Hotel? Diese Frage beim Veranstalter wurde elegant ignoriert. Aus unserer Sicht kann ein unrenoviertes nicht den gleichen Preis wie ein frisch renoviertes haben. Die Kurzfristigkeit der Information verbunden mit der zögerlichen Beantwortung unserer Frage, lässt uns vermuten, dass sie uns zum bezahlen nötigen, auf Grund der Fristen. Wir möchten bedingungslos stornieren ohne finanziellen Nachteil .
Freundliche Grüße
Fam. Proenza


  Rechtsanwältin Barbara Löw hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2017-06-05 16:45:48.7
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Herr Proenza

zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass meine Auskunft nur auf Grund der vorliegenden Informationen erfolgt und daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat.

Für weitergehende Information würde ich daß Anschreiben des Veranstalters benötigen.

IN der Tat liegt eine Verletzung der Hauptleistungspflicht des Veranstalters nämlich bzgl. der Unterbringung vor.

EIn Kündigung des Reisevertags wäre aus wichtigem Grund möglich, wobei es hier auf den Umfang der Lärmbelästigung ankommen wird.

Wichtig wäre aber vorab, dass Sie den Veranstalter auffordern, eine baulärmfreie Unterkunft zur Verfügung stellen und androhen bei nicht zr Verfügung stellen von den Mängelrechztn Gebrauch zu machen.

JE nach Umfang halte ich 5% Abzug auch für zu wenig.

Ich würde nicht das Wort stornieren gebrauchen, da dies spezifisch für ein sonstiges Abrücken vom Vertrag verwendet wird und Stornierungsgebühren auslösen könnte.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mitfreundlichen Grüßen

Barbara Löw
Rechtsanwältin
Schulzengasse 15
72800 Eningen
07121 9942582 Fax-583
rain.loew@t-online.de

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Barbara Löw, Hauffstraße 5, 72800 Eningen unter Achalm

Anwalt für Reiserecht beim Anwalt-Suchservice



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