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 Aufteilung von Schmuck und Münzen


Frage gestellt am 2017-08-14 15:09:31.818
Frage gestellt von Mbach
Rechtsgebiet Erbrecht
Gebot 60 €
PLZ Gebiet 59
Aufrufe der Frage 6026



Sehr geehrte Damen und Herren,

es liegt bei uns eine Erbengemeinschaft von fünf Personen vor. Bis auf Schmuck
und Münzen wurden alle Vermögensgegenstände erfolgreich aufgeteilt und über-
geben.
Allerdings ist ein Erbe trotz mehrmaliger, auf seinen Wunsch hin erfolgten,
Änderung der Liste der auf ihn entfallenden Schmuckstücke und Münzen nicht bereit,
der Aufteilung zuzustimmen. Ich fürchte daher, eine Erbteilungsklage nicht umgehen
zu können.
Ich bin von der Erbenmehrheit beauftragt, die Stücke zu verwalten und die Aufteilung
auf der Grundlage von Wunschlisten vorzunehmen.
Alle Erbberechtigten erben zu gleichen Teilen. Gerichtsstand wäre Essen/Ruhr/NRW.

Als Voraussetzungen für eine Erbteilungsklage sind mir bekannt, dass das Erbe
teilungsreif sein und ein Teilungsplan vorliegen muss. Beide Punkte sind gegeben.
Aus dem Teilungsplan, einer dreiteiligen Excel-Tabelle, die allen Erben vorliegt,
ist ersichtlich:

- welche Stücke (Schmuck, Münzen) zur Verteilung stehen
- welcher Wert jedem Stück beigemessen wird, abgeleitet
aus dem im Internet ermittelbaren Ankaufspreis oder
vorliegenden Gutachten aus 2016
- welcher Erbe sich welche Stücke wann gewünscht hat
- welche Stücke dem jeweiligen Erben, möglichst unter
Berücksichtigung seiner Wünsche, zugeordnet wurden
- welche Einzel- und Gesamtwerte aus dieser Verteilung auf jeden Erben entfallen

Mir ist bekannt, dass ich bei Einreichen einer Erbteilungsklage über den Teilungs-
plan (s.o.) einen Auseinandersetzungsvertrag anbiete, dem das Amts-/Landgericht
zustimmen oder den es ablehnen kann. Insoweit würde das Gericht bei seiner Zu-
stimmung diejenige des/der unwilligen Erben ersetzen. Das Gericht kann dabei nicht,
soviel ich weiß, vermittelnd und gestaltend tätig werden.

Frage: Ist nach Einreichung einer Erbteilungsklage sichergestellt,
dass diese vor dem Amts-/Landgericht verhandelt wird oder
wird von diesem stattdessen an die Nachlassgerichte oder die
Teilungsversteigerung verwiesen? Ich habe da so einiges gehört..

Frage: Wie verbindlich wäre der Richterspruch des Amts- bzw. Nachlassgerichts
für die Erben? Sind Einspruch, Widerspruch oder Revision möglich?
Ein Verfahren vor dem Nachlassgericht kann nach meinem Kenntnisstand
per Widerspruch torpediert werden. .

Frage: Welches Vorgehen wäre Ihrer Meinung nach sinnvoll?


Mit freundlichen Grüssen

Hartmut Sproedt


  Rechtsanwalt Gert Grey hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2017-08-14 15:48:00.785
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Herr Sproedt,

die Antwort fällt kurz und klar aus: eine Erbteilungklage hat rechtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Ich verstehe den Sachverhalt so, dass die Erben sich über die Verteilung der Gegenstände nicht einig sind. Eine gegenständliche Verteilung gegen den Willen eines Miterben ist nicht möglich. Der Nachlass ist nicht teilungsreif.

Ein Versuch der Einigung vor dem Nachlassgericht gemäß § 363 FamFG mag gestartet werden, ist aber nicht verbreitet und meist ohne Erfolg. Zielführender sind m. E. konkrete Nachfragen wie unten.

Wenn sich die Erben nicht einigen können, müssen Schmuck und Münzen öffentlich versteigert werden. Der Erlös mag sodann geteilt werden.

Manchmal hilft das Wissen um dieses durchaus schroffe Vorgehen den Beteiligten, sich doch noch zu einigen.

Ich rate Ihnen zu recherchieren, warum der eine oder andere so präzise Wünsche hat und und was ihn hindert, einer anderen Lösung zuzustimmen.

Soviel als Erstberatung online.

Mit freundlichen Grüßen
Gert Grey
Fachanwalt für Erbrecht
Mediator

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Gert Grey, Poststraße 101, 53840 Troisdorf

Anwalt für Erbrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Mbach hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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