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 50


Frage gestellt am 2017-11-08 13:30:55.769
Frage gestellt von Baerle
Rechtsgebiet Arbeitsrecht (Arbeiter u. Angestellte, BAT)
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 92
Aufrufe der Frage 1718


Seit 01.04.2001 bin ich als examinierte Altenpflegerin, in einem BRK Altenheim mit unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt.
Im August diesen Jahres wurde ich an der Halswirbelsäule operiert, es wurden mir drei flexible Bandscheibenptothesen implantiert.Zur Zeit befinde ich mich noch im Krankenstand.
Ab 01.01.2018 wurde mir jetzt eine leichtere Tätigkeit als Präsenzkraft angeboten.
Durch die neue Tätigkeit würde ich die Hälfte meines bisherigen Gehaltes verlieren.
Darf mein Arbeitgeber mich in der Gehaltsstufe soweit zurückstufen?



  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2017-11-09 09:28:38.107
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,

leider ist es in der Tat so, dass eine tarifliche Verschlechterung grundsätzlich möglich ist.

Voraussetzung ist, dass eine Änderungskündigung ausgesprochen wird, d.h. das bisherige Arbeitsverhältnis gekündigt wird, verbunden mit dem Angebot eines Neuvertrages, wenn auch zu veränderten Bedingungen.

Diese Änderungskündigung muss begründet werden und dass ist dann der Fall, wenn die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist und die geänderten Bedingungen dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar sind (BAG, Urteil vom 21.06.1995, Az.: 2 ABR 28/94).

Und das gilt bedauerlicherweise auch dann, wenn Sie zu der nach dem ursprünglichen Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung auf unabsehbare Dauer nicht mehr in der Lage sind (was ja leider der Fall ist).

Voraussetzung ist aber weiter, dass der Arbeitgeber versuchen muss, alle in Betracht kommenden Beschäftigungs- und Einsatzmöglichkeiten zu prüfen und anzubieten.

Besteht also die Möglichkeit, Sie auf anderen Positionen nun einzusetzen, die nicht zur Kürzung führen, muss der Arbeitgeber Ihnen dieses angeboten haben. Hat er das nicht und gibt es einen zumutbaren Arbeitsplatz mit gleicher Entlohnung bis wisher, brauchen Sie die Kürzung nicht hinnehmen.

Beachten Sie aber bitte, dass Sie gegen mögliche Änderungskündigungen binnen drei Wochen gerichtlich vorgehen müssen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

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