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 Mietvertrag Campingplatz Dauerplatz


Frage gestellt am 2017-11-27 14:53:05.722
Frage gestellt von magic
Rechtsgebiet Mietrecht
Gebot 35 €
PLZ Gebiet 25
Aufrufe der Frage 8584


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben nun seit nunmehr 20 Jahren einen Dauercampingplatz an der Ostsee.
Seit mehreren Jahren haben wir auch einen sogenannten Zweit-Kinderwohnwagen auf unserem Platz. Diesen decken wir seit 3 Jahrenin der Winterzeit in welcher der Campingplatz geschlossen ist, mit einer sogenannten zugelassenen und professionell gesicherten Wintergarage aus Planenstoff ab. Am Anfang diesen Jahres gab es den Hinweis, das man dies optisch nicht schön findet und von der Campinplatzleitung nicht mehr wünsche.
Da wir nichts anderslautendes in unserem Mietvertrag, Platzordnung und auch nicht in der Campinplatzverordnung Schleswig Holsten gefunden haben haben wir dies ignoriert(im übrigen nicht die einzigen)und zum Ende dieser Saison unseren Wohnwagen wieder mit dieser Schutzfolie eingehüllt .Es kam daraufhin ein Schreiben vor 4 Wochen ,dass wir diese bis zum 30.11.17 entfernen möchten.
Habe ich nicht das Recht auf meinen gemieteten Patz mein Eigentum im Winter gegen Witterungseinflüsse zu schützen?
Das Argument der Optik kann hier doch nicht zählen, da von Oktober bis März hier kein Publikumsverkehr ist?!
Danke für einen nützlichen Tipp der nicht gleich die Kündigung nach sich zieht?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2017-11-28 09:24:52.777
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


selbstverständlich haben Sie das Recht, Ihren Zweit-Wohnwagen im Winter zu schützen und abzudecken.

Das Recht macht Ihnen auch niemand streitig und kann Ihnen auch niemand streitig machen.

Streitig ist die Art und Ausführung des Schutzes, der nun wohl moniert wird.


Und hier greift immer die Platzordnung und damit das Hausrecht des Betreibers ein. Wenn diese Ordnung eine bestimmte Abdeckung vorsieht, wären Sie daran gebunden.

Da aber die Platzordnung nach Ihrer Schilderung keine solche Einschränkung hat und auch die gesetzlichen Vorschriften insoweit keine Vorgaben machen, kann die Platzleitung dieses nicht verbieten, sofern es sich um "normal gestaltete" Planen ohne Besonderheiten handelt, wovon ich ausgehe.



Dieses kann die Leitung auch deshalb schon nicht, da durch die jahrelange Nutzung genau dieser Plane ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, so dass dann einseitig und ohne Rechtsgrundlage ein solcher "Wunsch" der Leitung irrelevant ist.




Aber die Situation wird sich sicherlich bei Weigerung Ihrerseits aufschaukeln und die Freude am Camping vermiesen (denn irgendetwas anderes wird fast immer zu finden sein), so dass man das Gespräch mit der Leitung suchen sollten (auch unter Einbeziehung der anderen Nutzer), um eine für beide Seiten annehmbare Lösung (Dekoration, kleiner Obulus in Platzkasse) zu finden.

Das ist sicher immer besser, als die Konfrontation zu suchen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

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