Bepflanzung Grundstücksgrenze bei Grenzbau
Frage gestellt am 27.07.2010
Frage gestellt von smayer
Rechtsgebiet Baurecht - privat
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 82
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Guten Tag,
wir haben 2009 ein Grundstück erworben und darauf ein freistehendes Einfamilienhaus gebaut. Im Westen steht auf der Grenze ein altes Bauernhaus. Eine kurze Seite (die nach Osten) zeigt zu uns. Darin sind auch im Erdgeschoss Fenster enthalten. Wir spekulierten damals auf einen Abriss des ca. 300 Jahre alten Gebäudes, das von der Besitzerin nur notdürftig in Stand gehalten wird. Nun hat die Stadt jedoch entschieden, dass aufgrund der Fassade das Gebäude erhaltenswürdig sei und es als Wohnhaus genutzt werden soll. Die Stadt hat hier ihren Einfluss geltend gemacht, da die Besitzerin umliegendes Land in Bauland umwandeln wollte und das nun darf - allerdings nur mit der vorgenannten Auflage. Das alte Haus wurde bis in die 80er Jahre hinein auch tatsächlich schon einmal als Wohnhaus mit mehreren Wohnungen genutzt. Mittlerweile wohnt nur noch eine Partei im EG, alles andere steht leer. Im August wird das Haus ganz leer stehen.
Nun meine Fragen: Unser Garten grenzt ja direkt an das Haus an (Westen, Entfernung von Haus zu Haus ca. 6 Meter).
*Was dürfen wir vor allem vor den Fenster pflanzen? Ist eine Hecke und / oder ein Efeusichtschuss vor den Fenstern zulässig, wenn die normalen Richtlinien (z.B. 0.5 m bzw. 1 m vor Grenze) eingehalten werden?
*Grundsätzlich gesprochen: Wer hat welches Recht, sie das "stärkere", da zuerst dagewesen, oder wir ein "normales" Recht, da wir eine "normale" Baugenehmigung bekommen haben? Uns liegen hier widersprüchliche Aussagen vor, Mitarbeiter des Bauamts teilten uns z.B. mit, man könne es wie eine normale Grenze behandeln und müsse keine sonderliche Rücksicht nehmen. Andere Baujuristen sprechen davon, dass uns die Hände sehr gebunden sind, da sie zwar aus heutiger Sicht illegal auf der Grenze steht, aber eben einen Bestandsschutz genießt und sie von uns verlangen könnte, alles zu entfernen, was ihre Sicht in irgendeiner WEise einschränkt oder das Vermieten verhindert / erschwert.
*Prinzipiell betrifft das ja das Privatrecht. Gibt es hier eine VÖ, die man bei Streitigkeiten zu Rate ziehen könnte oder auf was könnte man sich im Zweifelsfall berufen?
Vielen Dank, viele Grüße
Mayer
Rechtsanwalt Rainer Graf hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 27.07.2010
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