Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende


So funktioniert es
Jetzt Frage stellen


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 Bepflanzung Grundstücksgrenze bei Grenzbau


Frage gestellt am 27.07.2010
Frage gestellt von smayer
Rechtsgebiet Baurecht - privat
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 82
Aufrufe der Frage 47


Guten Tag,

wir haben 2009 ein Grundstück erworben und darauf ein freistehendes Einfamilienhaus gebaut. Im Westen steht auf der Grenze ein altes Bauernhaus. Eine kurze Seite (die nach Osten) zeigt zu uns. Darin sind auch im Erdgeschoss Fenster enthalten. Wir spekulierten damals auf einen Abriss des ca. 300 Jahre alten Gebäudes, das von der Besitzerin nur notdürftig in Stand gehalten wird. Nun hat die Stadt jedoch entschieden, dass aufgrund der Fassade das Gebäude erhaltenswürdig sei und es als Wohnhaus genutzt werden soll. Die Stadt hat hier ihren Einfluss geltend gemacht, da die Besitzerin umliegendes Land in Bauland umwandeln wollte und das nun darf - allerdings nur mit der vorgenannten Auflage. Das alte Haus wurde bis in die 80er Jahre hinein auch tatsächlich schon einmal als Wohnhaus mit mehreren Wohnungen genutzt. Mittlerweile wohnt nur noch eine Partei im EG, alles andere steht leer. Im August wird das Haus ganz leer stehen.

Nun meine Fragen: Unser Garten grenzt ja direkt an das Haus an (Westen, Entfernung von Haus zu Haus ca. 6 Meter).
*Was dürfen wir vor allem vor den Fenster pflanzen? Ist eine Hecke und / oder ein Efeusichtschuss vor den Fenstern zulässig, wenn die normalen Richtlinien (z.B. 0.5 m bzw. 1 m vor Grenze) eingehalten werden?
*Grundsätzlich gesprochen: Wer hat welches Recht, sie das "stärkere", da zuerst dagewesen, oder wir ein "normales" Recht, da wir eine "normale" Baugenehmigung bekommen haben? Uns liegen hier widersprüchliche Aussagen vor, Mitarbeiter des Bauamts teilten uns z.B. mit, man könne es wie eine normale Grenze behandeln und müsse keine sonderliche Rücksicht nehmen. Andere Baujuristen sprechen davon, dass uns die Hände sehr gebunden sind, da sie zwar aus heutiger Sicht illegal auf der Grenze steht, aber eben einen Bestandsschutz genießt und sie von uns verlangen könnte, alles zu entfernen, was ihre Sicht in irgendeiner WEise einschränkt oder das Vermieten verhindert / erschwert.
*Prinzipiell betrifft das ja das Privatrecht. Gibt es hier eine VÖ, die man bei Streitigkeiten zu Rate ziehen könnte oder auf was könnte man sich im Zweifelsfall berufen?

Vielen Dank, viele Grüße
Mayer

  Rechtsanwalt Rainer Graf hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 27.07.2010
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Frau Mayer,

aufgrund Ihrer PLZ-Angabe gehe ich davon aus, dass Sie in Bayern wohnen.

Bezüglich der Grenzbepflanzung greift Art. 47 BayAGBGB (Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze:

Art. 47
Grenzabstand von Pflanzen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.

(2) 1 Zugunsten eines Waldgrundstücks kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0,50 m verlangt werden. 2 Das gleiche gilt, wenn Wein oder Hopfen auf einem Grundstück angebaut wird, in dessen Lage dieser Anbau nach den örtlichen Verhältnissen üblich ist.

Sie sehen also, dass Sie nur wenige Vorschriften und Abstände einhalten müssen.

Sehr interessant für Sie dürfte aber auch Art. 43 BayAGBGB sein:

Art. 43
Fensterrecht

(1) 1 Sind Fenster weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks entfernt, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, so müssen sie auf Verlangen des Eigentümers dieses Grundstücks so eingerichtet werden, daß bis zur Höhe von 1,80 m über dem hinter ihnen befindlichen Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. 2 Die Entfernung wird von dem Fuß der Wand, in der sich das Fenster befindet, unterhalb der zunächst an der Grenze befindlichen Außenkante der Fensteröffnung ab gemessen.

(2) Den Fenstern stehen Lichtöffnungen jeder Art gleich.

Sie können als verlangen, dass ein gesetzeskonformer Zustand hergestellt wird.

Dieser Anspruch verjährt auch nicht (Art. 52 BayAGBGB).

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Rainer Graf
Rechtsanwalt


-----

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Rainer Graf, Theaterstraße 2, 97070 Würzburg

-----



 Weitere Fragen, die Rainer Graf beantwortet hat:

Kfz Rechnung
    PLZ 82
28.07.2010
20 €

Kündigung eines Bauherren
    PLZ 77
27.07.2010
50 €

Bepflanzung Grundstücksgrenze bei Grenzbau
    PLZ 82
27.07.2010
25 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Baurecht - privat

Bepflanzung Grundstücksgrenze bei Grenzbau
    PLZ 82
27.07.2010
25 €