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 Anwaltschreiben nach einfacher Rechungstellung


Frage gestellt am 2010-08-13 11:31:36.805
Frage gestellt von Rosignol
Rechtsgebiet Zivilrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 50
Aufrufe der Frage 4199


Am 22.07.2010 ging eine Rechnung mit Zahlungsaufforderung 'innerhalb 14 Tage' ein.
Am 08.08.2010 ging ein Anwaltschreiben zur Zahlungsaufforderung und Kosten des Anwaltschreibens ein.

Im telefonischen Kontakt mit dem Anwalt erklärte er, dass seine Klientin der Meinung ist, dass ich die Rechnung nicht zahlen will.

Frage: Kann ein Rechtsanwalt ohne vorherige Mahnungs-Erinnerung gegen mich eingesetzt werden, wobei ich die Anwaltskosten tragen muß?


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-08-13 12:12:26.504
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich bedarf es nach § 286 I BGB der Mahnung, bevor Sie in Verzug geraten.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch in § 286 II BGB Ausnahmen. In Ihrem Fall könnte die Nr. 2 einschlägig sein.

Danach bedarf es der Mahnung nicht, wenn der Leistung (Zahlung durch Sie) ein Ereignis (Eingang der Rechnung) vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit (innerhalb 14 Tage) für die Leistung (Zahlung durch Sie) in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis (Eingang der Rechnung) an nach dem Kalender berechnen lässt. (Eingang 22.07 + 14 Tage = 05.08)

Dies bedeutet, wenn mit Ihnen vereinbart war, dass Sie 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zahlen sollen und Sie bis zum 05.08.24 Uhr die Rechnung nicht gezahlt haben, darf die Gegenseite einen Anwalt beauftragen, dessen Tätigkeit Sie bezahlen müssen.

Sie sollten daher in Erfahrung bringen, wann der Anwalt beauftragt wurde. Dies müßte sich aus dem Datum der Vollmachtserteilung ergeben. Wurde diese am 06. oder 07. August erteilt, dann müssen Sie das Schreiben des Anwalts bezahlen.

Wurde die Vollmacht bereits am 05. August oder früher erteilt, dann sind die Anwaltskosten nicht durch Ihren Verzug entstanden. Denn dann waren Sie zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts noch nicht in Verzug. Die Folge wäre dann, dass Sie die Rechnung des Kollegen nicht bezahlen müßten.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Zivilrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Rosignol hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Anfage mit 'wenn' und 'aber' beantwortet. Bin sehr zufrieden. Danke



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