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 Einwendung richtig schreiben.


Frage gestellt am 2016-08-12 10:15:23.189
Frage gestellt von Dani2015
Rechtsgebiet Strafrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 07
Aufrufe der Frage 4188


Hallo,
ich möchte gerne eine Einwendung gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens schreiben.

Mir wird vorgeworfen durch 4 selbständige Handlungen gewerbsmäßig in der Absicht, mir einen rechtwidrigen Vermögensvorteil zu verschafft haben, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass ich durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt, strafbar gemäß §§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 1, 53 StGB
So schreibt es der Staatsanwalt.
Konkret geht es um folgendes:
Ich habe als Nebengewerbe (Gewerbeschein vorhanden) bei Ebay Konsolen verkauft. Insgesamt ca. 20 Stück als Dropshipping-Partner. Dies ist bei Ebay zulässig. Heißt ich verkaufe etwas, der Partner verschickt aber die Ware. Ich erhalte ca. 3-8€ Provision. Nachdem einige verkauft waren, erhielt ich von den Kunden die Rückmeldung, dass die Ware fehlerhaft ist. Also wurde alles wieder storniert. Nun haben die Kunden natürlich das Recht das Geld wieder zu bekommen. Das haben die meisten auch (kann ich nachweisen). 4 Leute stellten aber Anzeige, denen wurde die fehlerhafte Ware gar nicht erst rausgeschickt, das Geld war aber schon bei mir. Ich hatte es zu dem Zeitpunkt schon dem Lieferanten überwiesen. Ich schrieb diese Käufer also an, dass sie das Geld bekommen, dies aber noch ein wenig dauern wird, da ich das Geld erst zurückbrauche vom Lieferanten. Da ich bei Ebay aber schon gesperrt wurde, obwohl ich denen nachweislich alles gezeigt habe an Unterlagen, konnte ich die Käufer dort nicht mehr kontaktieren. Zum Glück hatte ich aber die Versandadresse vorher schon rausgeschrieben. Also schickte ich den Käufern einen Brief mit der Mitteilung, dass ich die Kontodaten benötige, da auf meinem Auszug keine IBAN-Nummer oder Kontonummer drauf stehen tut. Keine Reaktion. Nach ca. 2 Monaten erhielt ich dann eine Vorladung bei der Polizei. Dort erläuterte ich noch einmal alles. Die Polizeioberkomissarin sagte zu mir, dass sie die Käufer kontaktiert, da sie auch eine Telefonnummer hat und mir die Kontodatenn zukommen lässt. Ich erhielt bis heute keine Nachricht. Dafür aber gestern ein Schreiben vom Amtsgericht, dass es zur Hauptverhandlung kommen soll. Um mir diese Kosten zu sparen, will ich gerne eine Einwendung einreichen. Dafür habe ich 10 Tage Zeit. Ich würde nur gerne von Ihnen wissen, wie ich das am besten schreibe? Ich betone und versichere, dass ich NIE die Absicht hatte Jemanden zu betrügen oder Ähnliches. Auch habe ich alles probiert um an die Kontodaten zu kommen um das Geld zurückzu überweisen. Leider ohne Erfolg. Auch kann ich nachweisen, dass alle anderen 16 Käufer ihr Geld wieder bekommen haben. Hilft es das mit hinzuschicken? Auch darf man bei Ebay nicht einfach solche wertvollen Sachen in solchen Mengen verkaufen. Jedenfalls musste ich Ebay nachweisen, dass die Ware auch vorhanden ist. Hilft dieses Schriftstück eventuell auch um zu zeigen, dass die Ware überhaupt da war und ich nicht in Absicht gehandelt habe Jemanden zu betrügen? Eigentlich müsste die Staatsanwaltschaft dies auch sehen, da sie als Beweismittel eine BAFIN Abfrage gemacht hat. Wie gehe ich nun am besten bei der Einwendung vor? Kann mir da Jemand helfen?

Vielen Dank schon einmal im voraus.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-08-12 10:52:09.97
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

sehr geehrter Ratsuchender,


letztlich können Sie nur genau das schreiben, was Sie hier auch vortragen:


Dazu sollten Sie den obigen Text wiederholendann auch die Schreiben, Kontoauszüge und alle möglichen Beweismittel vorlegen, damit das Amtsgericht sich ein Bild selbst machen kann.

Schicken Sie auch die Liste der anderen Kunden mit; ebenso natürlich die Ihnen bekannten Unterlagen des Dropshipping-Partners.


Betragen Sie dann weiter, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.


Mehr können Sie letztlich derzeit nicht machen.




Aber es ist sehr gefährlich, wenn Sie sich selbst verteidigen wollen:


Auch wenn es sicherlich Geld kostet, kann man Ihnen nur raten, sofort einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Diesen kann dann nach der Akteneinsicht beurteilen, was gemacht werden muss.

Dazu - und nicht kostengünstiger selbst etwas zu versuchen - kann man Ihnen nur dringend raten.

Denn auch die Angaben bei der Polizei werden eine Rolle spielen, da Sie dort die Schadenwiedergutmachung versucht haben. Auch wird das bei der Frage, ob der Tatbestand des betruges erfüllt sein kann, eine wichtige Rolle spielen.


Aber dazu muss man eben den gesamten Akteninhalt kennen und prüfen.


Sie riskieren ansonsten vielleicht eine Verurteilung, die eine hohe Geldstrafe, ggfs. sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann.

Solche Eigeninitative sollten Sie also wirklich überdenken.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
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