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 Haftung bei ebay Privatkauf Transportschaden


Frage gestellt am 15.03.2010
Frage gestellt von calla4711
Rechtsgebiet Haftpflichtrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 50
Aufrufe der Frage 2102


Ich habe bei ebay von einem privatem Verkäufer ein Designer Container aus Kunststoff mit Chromrahmen, für meinen Schreibtisch, laut Beschreibung des Verkäufers, ohne erkennbare Mängel für knapp 500,- Euro ersteigert (Neupreis ca.650,- Euro).

Als er hier per Hermes ankam, waren 2 Teile aus dem Kunststoff ausgebrochen und lagen in den Schubladen. Hermes zahlt auf Nachfragen der Verkäuferin nichts von diesem Versandschaden, da sie vermuten, der Container sei nicht sachgerecht verpackt gewesen. Vor dem Versand hatte ich die Verkäuferin per Email extra noch darauf hingewiesen, dass das Material sehr empfindlich sei und entsprechend gut verpackt werden müsse.

Die Verpackung war zwar ordentlich aber nicht sachgerecht. Die Bläschenfolie war nicht ausreichend, sie hätte Styropor nehmen müssen.

Sie behauptet zudem, der Container (ihr Freund sei Zeuge) wäre unbeschädigt auf die Reise gegangen, was ich nicht überprüfen kann und mit Abgabe bei Hermes sei ihr Part und ihre Haftung erledigt.

Bei ebay muß man vorab bezahlen, insofern hat die Verkäuferin nun mein Geld und ich einen kaputten Container, den ich natürlich so nicht möchte.

Auch Sie hat sich rechtlich beraten lassen und teilte mir mit, das Versandriko sei ausschließlich mein Problem, da ich eine Hol-Schuld hätte und sie sei mir nicht verpflichtet irgend etwas zu erstatten.

In ebay schrieb sie in ihrem Anzeigetext: Keine Rücknahme, da Privatverkauf.

Ich bezahle viel Geld für einen Artikel den ich nicht in dem Zustand bekomme, wie ich ihn lat Beschreibung ersteigert habe. Noch bin ich dafür zuständig wie er verpackt wurde.

Warum trage ich nun die Kosten für den Schaden, falls es stimmt was sie mir über ihre Rechtsberatung schreibt?

  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 15.03.2010
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

in Ihrem Fall handelt es sich um einen Versendungskauf. Dieser ist in § 447 BGB geregelt.
Nach Absatz 1 ging die Gefahr auf den Käufer über, wenn die Ware in ordnungsgemäßem Zustand an Hermes übergeben wurde.

Allerdings haben Sie nach Absatz 2 einen Schadensersatzanspruch, wenn die Verkäuferin ohne dringenden Grund von Ihrer Anweisung abgewichen ist. Hierfür haben Sie die Beweislast. Palandt Rz. 22 zu § 447 BGB.

Sie müssen also beweisen, dass Sie Anweisungen zur Verpackung gegeben haben, dass die Verkäuferin schuldhaft davon abwich und dass die Ware nicht kaputt gegangen wäre, wenn die Ware richtig verpackt gewesen wäre.

Wenn Ihnen dieser Beweis gelingt, haben Sie gegen die Verkäuferin einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes.

Wenn Ihnen dieser Beweis nicht gelingt, haben Sie die Kosten des Schadens tatsächlich selber zu zahlen.

Allerdings stellt sich die Frage, wie die abgebrochenen Kunststoffteile in die Schubladen gekommen sind. Konten diese beim Abbrechen in die Schubladen fallen, oder wurden diese beim Verpacken in die Schubladen gelegt?

Wenn letzteres der Fall ist, dann war die Ware bereits beschädigt, bevor sie an Hermes übergeben wurde und Sie haben einen Anspruch auf Wandlung. (Rückzahlung des Geldes gegen Rücksendung der beschädigten Ware) Auch hier wären Sie beweispflichtig.

Anbei der Text des § 447 BGB

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.


Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt


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