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 Anonyme E-Mail an Arbeitskollegen


Frage gestellt am 2011-03-09 16:49:19.573
Frage gestellt von DonCallippo
Rechtsgebiet Internetrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 12
Aufrufe der Frage 6756


Sehr geehrte Damen und Herren,

vor kurzem wurde an meine Arbeitskollegen eine anonyme E-Mail versendet in der ich des Diebstahls bezichtigt wurde.
Meine Arbeitgeber glaubt zwar nicht an den Diebstahl, ist jedoch der Meinung ich hätte diese E-Mail verschickt um Chaos zu stiften. Daher wurde ich fristlos entlassen (freier Praktikumsvertrag).
Mir liegen die E-Mail und die E-Mail-Adresse vor.
Ich möchte nicht meinen Job zurück, ich lediglich den Missetäter der die E-Mail versand hat bloßstellen und gegebenenfalls zur Rechenschaft ziehen.
Man riet mir aus dem Bekanntenkreis zur Polizei zu gehen. Ich möchte jedoch vorher eine kurze Rechtberatung auf was ich zu achten habe und welche Optionen mir außerdem offen stehen.
Da ich zuletzt ein Praktikant auf 400 € Basis war und derzeit arbeitslos bin, kann ich kein großes Honorar bieten.

Mit freundlichen Grüßen
DonCallippo


  Rechtsanwalt Mathias Henke hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-03-09 19:51:30.493
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter DC,

basierend auf Ihren Angaben folgende Beantwortung:

Der vorliegende Fall betrifft dreierlei Rechtsgebiete, einerseits das Arbeitsrecht, andererseits das Strafrecht, zuletzt das Zivilrecht, welche alle auseinander zuhalten sind:

Arbeitsrecht
In arbeitsrechtlicher Hinsicht würde sich zunächst die Frage stellen, inwieweit die Rechtsbeziehung von Ihnen zu Ihrem Arbeitgeber zu klären ist, insbesondere, ob die seitens des Arbeitgebers ausgesprochene fristlose Kündigung zulässig ist. Auch wenn Sie offensichtlich keinen Wert auf eine weitere Beschäftigung legen, könnte sich die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Kündigung durchaus finanziell lohnen, da bei der Feststellung der Unrechtmäßigkeit das Arbeitsverhältnis zunächst einmal anderweitig wieder aufgelöst werden müsste mit der Folge, dass die Lohnansprüche geltend machen können, auch ohne etwaig gearbeitet zu haben, außerdem ließe sich etwaig eine geringfügige Abfindung herausschlagen.

Eine fristlose Kündigungen bemisst sich danach, ob ein wichtiger Grund im Rechtssinne gegeben ist, d.h. wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist.

Ein solcher wichtiger Grund ist hier nicht zu erblicken: wenn Sie anhand der E-Mail-Adresse nachweisen können, dass die E-Mail nicht von Ihnen stammt und auch sonst kein hinreichender Verdacht auf Ihre Täterschaft bei dem veremintlichen Diebstahl gegeben ist, wäre die Kündigung als unrechtmäßig zu erachten.Im übrigen scheint ja selbst der Diebstahl an sich nicht gegeben zu sein.

Hier wäre es allerdings dringend geboten, eine entsprechende Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung einzureichen, andernfalls die Kündigung unangreifbar wird. In diesem Rahmen könnte dann auch nachgeprüft werden, ob auch noch die weiteren Kriterien und Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung überhaupt gegeben sind. Man könnte auch etwaig sich auf eine ordentliche Kündigung vergleichen, so dass Sie noch für zwei Wochen Lohn erhalten, obwohl sie nicht mehr gearbeitet haben (basierend auf der gesetzlichen Kündigungsfrist).

Auch wenn der Arbeitgeber hilfsweise zur fristlosen Kündigung eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hat, wäre diese Kündigung angreifbar im Rahmen der Kündigungsschutzklage, soweit Ihr Anstellungsverhältnis mindestens sechs Monate angedauert hat und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter aufweist (Ihre geringfügige Beschäftigung spielt keine Rolle),

Strafrecht
In strafrechtlicher Hinsicht steht es Ihnen vorkommen frei, jederzeit eine Strafanzeige zu stellen gegen entweder eine bestimmte Person, die Sie als Täter festgestellt haben wollen, zum anderen einfach gegen Unbekannt. In Betracht kommende Straftaten wären hier falsche Verdächtigung oder Vortäuschen einer Straftat.

Da sie ja Ihre Zukunft offensichtlich ohnehin nicht in dem bezeichneten Betrieb sehen, können Sie in dieser Hinsicht ja auch "befreit aufspielen", ohne Repressalien oder Mobbingaktionen zu befürchten. Sie sollten allerdings bei der Strafanzeige möglichst auch nur die Tatsachen und Meinungen der Polizei offenbaren, die Sie tatsächlich nachweisen können und hierbei nicht ohne sichere Sachgrundlage Ihrerseits ehemalige Mitarbeiter falsch beschuldigen, da dann durchaus auch eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung gegen Sie erfolgen könnte. Bei der Strafanzeige sollten Sie daher der Polizei sämtliche sicheren Fakten offenbaren ohne Anschuldigungen ins Blaue hinein zu erheben.

Zivilrecht
Letztlich könnte man darüber nachdenken, bei erwiesener Täterschaft einer anderen Person diese auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen als auch etwaig auf Schadensersatz wegen der Äußerung von ehrverletzenden Behauptungen, sprich Verleumdung. Letztere ist eben nicht nur gegeben, wenn jemand bzgl eines Anderen direkt falsche Tatsachen behauptet, sondern eben auch, wenn jemand auf einen anderen einen Verdacht lenkt, so wie hier ja offensichtlich geschehen.

Der Unterzeichner hofft, mit diesen Angaben gedient zu haben.

Mfg
RA Mathias Henke

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Mathias Henke, Harkortstraße 66, 44225 Dortmund

Anwalt für Internetrecht beim Anwalt-Suchservice



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