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 Jagdschein


Frage gestellt am 2016-04-07 12:05:06.685
Frage gestellt von Rehbock
Rechtsgebiet Jagdrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 93
Aufrufe der Frage 2588


hallo, meine name ist josef,

ich bin im märz 2010 wegen steuerhinterziehung und vorenthalt von sozialversicherungsbeiträgen zu einer gesamt bewährungsstrafe von 15 monaten/4 jahre bewährungszeit verurteilt worden.
ich hatte im zeitraum 2005-2008 meine jetzige ehefrau, die aus tschechien stammt ohne anmeldung zur sozialversicherung beschäftigt, 2008 haben wir dann geheiratet.
besteht jetzt eine möglichkeit das ich meinen deutschen jagdschein (prüfung 1978) wieder verlängern bzw. neu ausstellen lasse. meine beiden österreichischen jagscheine (tirol und kärnten) mußte ich damals nicht abgeben, ich bin auch in besitz eines europäischen feuerwaffenpasses der in österreich ausgestellt ist, dort ist auch mein zweitwohnsitz. aber nach deutschland darf ich keine waffe einführen bzw. jagdlich betätigen.
gruss


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-04-07 13:55:29.274
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,



nach Ihrer Schilderung dürfte die Verurteilung einer Verlängerung/Neuerteilung des Jagdscheines (sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind) nicht entgegenstehen:


Hier wird dann allein auf die Zuverlässigkeit abzustellen sein:


Eine solche Zuverlässigkeit wird als Regeltatbestand dann verneint, wenn die betroffene Person

a)
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist und

b)
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 5 Jahre noch nicht verstrichen sind (vergl.VG Augsburg, Urteil vom 18.06.2008, Az.: Au 4 K 07.1178 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, deren Einzelauflistung ich hier erspare).


Die Voraussetzung a) ist zwar gegeben (auch die von Ihnen genannte Verurteilung würde als Überschreitung der Mindestverurteilung ausreichen), nicht aber die Voraussetzung b) da der Zeitraum von fünf Jahren bereits überschritten worden ist.


Daher kann man nicht mehr von einem Regeltatbestand für die Versagung ausgehen.


Sofern dann die allgemeinen, weiteren Voraussetzungen gegeben sind, steht nach Ihrer Schilderung einer Verlängerung/Neuerteilung nichts im Weg.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

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Anwalt für Jagdrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Rehbock hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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